5. Zusammenfassend kommt die Kombination des Kaufvertrags vom 22. März 2006 mit dem gleichentags abgeschlossenen TU-Vertrag wirtschaftlich betrachtet dem Verkauf des erstellten Mehrfamilienhauses gleich. Der eine Vertrag wäre ohne den Abschluss des andern nicht zustande gekommen. Diesbezüglich bestanden zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie der Totalunternehmerin gemeinsame bzw. gleichgerichtete Interessen. Die Handänderungsabgabe vorliegend sowohl auf dem Kaufpreis als auch auf dem Werklohn zu erheben, verletzt somit den Wortlaut und Sinn von § 10 Abs. 1 GBAG nicht. Die Zusammenrechnung ist zu Recht und in Nachachtung der Rechtsprechung erfolgt.