Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 8 N 71). Bei den beigezogenen Deckblättern der Baugesuchsmappe handelt es sich um den Parteien bekannte Dokumente. Die aus diesem Deckblatt der Baugesuchseingabe vom 22. Juni 2005 entnommenen Informationen (Bauherren, Landeigentümer, Bauunternehmung) waren für diese nicht neu. Bei dieser Sachlage ist keine Gehörsverletzung ersichtlich.