4.2. Die Beschwerdeführer tragen vor, die Vorinstanz habe Akten des Baugesuchsverfahrens beigezogen, ohne die Beschwerdeführer darüber zu orientieren. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 28). Die Vorinstanz führt an, sie habe einzig das Deckblatt der Baugesuchsmappe von der Bauverwaltung N - 13 - beigezogen. Dieses stamme von den Parteien selber und sei überdies öffentlich einsehbar gewesen, was einem öffentlichen Gerichtsurteil gleichkomme (Vernehmlassung Vorinstanz vom 27. Oktober 2008, S. 7).