4. 4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz verletze den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung und das Willkürverbot, ohne näher zu begründen, inwiefern die Vorinstanz die Rechtsgleichheit verletzt oder eine willkürliche Rechtsanwendung vorgenommen habe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 29). Mangels hinreichend substantiiert vorgebrachter Rügen ist nicht weiter zu prüfen, ob die entsprechenden Verfassungsverletzungen vorliegen (§ 39 Abs. 2 aVRPG).