Auf der Parzelle Nr. X1 in N wurde bereits vor der entsprechenden Handänderung eine Baubewilligung erteilt. Die Beschwerdeführerin 3 schloss anlässlich des Landkaufs, basierend auf den bereits bewilligten Plänen über die Erstellung der Überbauung "R", mit der Totalunternehmerin den TU-Vertrag ab. Im Ergebnis wurde somit ein Grundstück mitsamt einer auf der Grundlage der bewilligten Pläne erstellten Baute verkauft.