3.7. Der eine Vertrag wäre ohne den Abschluss des andern nicht zustande gekommen resp. nicht vollzogen worden (vorne Erw. 3.2, 3.4 und 3.5). Wirtschaftlich betrachtet liegt ein faktisches Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien, der Beschwerdeführerin 3 (Landerwerberin bzw. Werkbestellerin) einerseits und den Beschwerdeführern 1 und 2 (Landveräusserer) sowie der Totalunternehmerin andererseits vor. Wird - wie vorliegend - ein innerer Zusammenhang der beiden Verträge bejaht, kommt es nicht darauf an, ob die Landverkäufer und die Totalunternehmerin identisch sind (BGE 127 II 725).