Beschwerdeführer 1 und 2 als Landeigentümer sowie der Totalunternehmerin als Totalunternehmung und schliesslich die zeitlich aufeinander abgestimmte Unterzeichnung beider Verträge lassen eine Zusammenarbeit auf der Basis unverbindlicher Abreden nicht zu. Vielmehr haben die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Totalunternehmerin eng zusammengewirkt, um gemeinsam den Abschluss von Kauf- und Werkvertrag über das auf der Parzelle Nr. X1 geplante (und in der Zwischenzeit realisierte) Mehrfamilienhaus zu erreichen. Diesbezüglich wiesen sie gemeinsame bzw. gleichgerichtete Interessen auf.