Als Pensionskasse und institutionelle Anlegerin habe sie mit der Überbauung "R" eine Kapitalanlage und ein Renditeobjekt erworben (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8). Damit verdeutlichen die Beschwerdeführer, dass es auch für die Beschwerdeführerin 3 um den Erwerb einer schlüsselfertigen Überbauung ging, und dass diese den einen Vertrag ohne den andern nicht abgeschlossen hätte.