Auf der anderen Seite hätte die Beschwerdeführerin 3 erklärtermassen den einen Vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen. So legen die Beschwerdeführer selbst dar, institutionelle Anleger wie die Beschwerdeführerin 3 hätten weder am Erwerb von Bauland noch an der Realisierung eines Bauprojekts Interesse (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 23). Die Beschwerdeführerin 3 habe die Grundstücke als Renditeobjekt und mit der Absicht gekauft, dass darauf Mietwohnungen errichtet werden. Als Pensionskasse und institutionelle Anlegerin habe sie mit der Überbauung "R" eine Kapitalanlage und ein Renditeobjekt erworben (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8).