Weil die Totalunternehmerin als solche in der Verkaufsdokumentation aufgeführt war, ist davon auszugehen, dass der Werkvertrag auch nur mit ihr abgeschlossen werden konnte; hierfür waren keine weiteren Verpflichtungen zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie der Totalunternehmerin nötig (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdeführer vom 28. November 2008, S. 6).