Indes begründen sie dies nicht weiter bzw. führen nicht aus, welche Gegenleistung in diesem Fall die Totalunternehmerin für ihre Kooperation im Vorfeld der Vertragsabschlüsse erhalten hätte. Auch der Einwand, die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten das Bauland auch dann verkauft, wenn das bestehende Projekt nicht umgesetzt worden wäre (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 26), ist nicht glaubwürdig. Sie hätten kaum einen Käufer gefunden, welcher zusätzlich zu den Grundstücken das bestehende Bauprojekt für den Betrag von Fr. 146'000.-- erworben hätte, ohne dieses anschliessend zu verwirklichen.