verantwortliche Bauleitung auftritt und in der Verkaufsdokumentation als Totalunternehmung aufgeführt ist, wenn die Beschwerdeführer 1 und 2 die Grundstücke auch dann verkauft hätten, wenn die Käuferschaft mit der Totalunternehmerin keinen TU-Vertrag abgeschlossen hätte. Die Beschwerdeführer wenden ein, es sei wirklichkeitsfremd davon auszugehen, das Projekt "R" habe nur als Gesamtpaket zum Verkauf gestanden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 24, 26). Indes begründen sie dies nicht weiter bzw. führen nicht aus, welche Gegenleistung in diesem Fall die Totalunternehmerin für ihre Kooperation im Vorfeld der Vertragsabschlüsse erhalten hätte.