3.5. Das gemeinsame Vorgehen im Vorfeld der Unterzeichnung des Kauf- und TU-Vertrags ergibt nur einen Sinn, wenn der Abschluss des TU-Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin 3 und der Totalunternehmerin für die Landverkäufer (Beschwerdeführer 1 und 2) einen subjektiv wesentlichen Vertragsbestandteil und damit Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrags über die Parzellen Nr. X1, X2 und X3 darstellte. Es wäre nicht zu erklären, warum die Totalunternehmerin im Rahmen des Baugesuchs als - 11 -