Der Einwand der Beschwerdeführer, T habe die Grundstücke zusammen mit dem bestehenden Projekt ausgeschrieben, weil institutionelle Anleger wie die Beschwerdeführerin 3 kein Interesse am Erwerb reinen Baulands hätten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 23), vermag nichts daran zu ändern, dass die Inserierung als Gesamtpaket ein Indiz für ein einheitliches Geschäft darstellt.