Somit lagen bereits vor Vertragsabschluss ein detailliert ausgearbeitetes Projekt und die entsprechende Baubewilligung vor. Zudem inserierte T den Verkauf eines schlüsselfertigen Mehrfamilienhauses; dabei ist nicht entscheidend, wer T einen Auftrag erteilt hat (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 23). Dies sind weitere Indizien, welche für eine Einheit des Geschäfts sprechen.