233 f.). Die jeweiligen Abreden ergeben nur dann einen Sinn, wenn sie als ein einheitliches Ganzes, als den Ver- - 10 - kauf eines zu überbauenden Grundstücks, angesehen werden. Die formelle Trennung beider Verträge und der fehlende explizite Verweis des Kaufvertrags auf den TU-Vertrag (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 21 f.) ändern nichts daran, dass der Kaufvertrag inhaltlich in den TU- Vertrag greift. Im Übrigen enthält der TU-Vertrag in Ziff. 3.2.4, Bst. a und d Hinweise auf das Grundstückgeschäft (Vorakten 131).