b und d, Vorakten 131). Während ein Käufer mit einem für sich allein stehenden Kaufvertrag über unüberbaute Grundstücke üblicherweise keine dazugehörende Bauprojekte erwirbt, leistet der Totalunternehmer die Planungs- und Projektierungsarbeiten für die bestellte Baute: Das eigene Projekt, das der Totalunternehmer verwirklicht, fertigt er entweder selber an oder lässt es in seinem Namen und auf seine Rechnung bei einem Dritten anfertigen, der mit dem Bauherrn in kein Vertragsverhältnis tritt (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 233 f.).