Damit enthält der Kaufvertrag nicht nur einen Hinweis auf die geplante Überbauung, sondern vielmehr eine Regelung bezüglich Kostentragung eines Teils der Planungsarbeiten des auf der verkauften Parzelle zu realisierenden Bauprojekts. Nicht inbegriffen im Werklohn war demgegenüber die Abgeltung für das Projekt, aus welchem heraus die Totalunternehmerin das dem TU-Vertrag zu Grunde liegende Projekt entwickelt hatte, sowie die Baubewilligungsgebühren, welche von den Landverkäufern bezahlt wurden (TU-Vertrag, Ziff. 3.2.4 Bst. b und d, Vorakten 131).