3.3. Anlässlich des Grundstückkaufs vom 22. März 2006 übernahm die Beschwerdeführerin 3 auch sämtliche Rechte der Verkäufer am bestehenden Bauprojekt betreffend die Parzelle Nr. X1 (Kaufvertrag, Kap. IV Ziff. 5, Vorakten 109). Damit enthält der Kaufvertrag nicht nur einen Hinweis auf die geplante Überbauung, sondern vielmehr eine Regelung bezüglich Kostentragung eines Teils der Planungsarbeiten des auf der verkauften Parzelle zu realisierenden Bauprojekts.