Der Kaufvertrag war bedingungslos und der grundbuchliche Vollzug erfolgte einen Tag nach Vertragsabschluss. Auch wenn sich später wider Erwarten eine rechtliche Möglichkeit ergeben hätte, vom TU-Vertrag zurückzutreten, müsste die Wahrscheinlichkeit eines getrennten Schicksals des TU-Vertrags im Vollzug als solche Ausnahmesituation betrachtet werden, dass sie beim Abschluss der Verträge irrelevant war (vgl. BGE vom 20. November 1980, in: ASA 50 [1981-82], S. 341). Damit weisen Kauf- und TU-Vertrag ein einheitliches rechtliches Schicksal auf.