3.2. Der TU-Vertrag war als solcher bindend. Somit genügte der Umstand der gleichzeitigen Unterzeichnung beider Verträge durch die Beschwerdeführerin 3, um sicherzustellen, dass der Kaufvertrag nicht ohne den TU-Ver- trag abgeschlossen wurde. Der Kaufvertrag war bedingungslos und der grundbuchliche Vollzug erfolgte einen Tag nach Vertragsabschluss.