käufer) den Kaufvertrag. Somit besteht zumindest ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen. Die Beschwerdeführer wenden in diesem Zusammenhang ein, der Umstand der zeitgleichen Unterzeichnung beider Verträge durch die Beschwerdeführerin 3 reiche nicht aus, um eine Zusammenrechnung gemäss § 10 Abs. 1 GBAG vorzunehmen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 27). Dieser Einwand ist insofern berechtigt, als die zeitliche Nähe der Vertragsabschlüsse für sich alleine eine Zusammenrechnung nicht begründen kann. Indes stellt die zeitgleiche Vertragsunterzeichnung ein Indiz für ein einheitliches Geschäft dar (vgl. vorne Erw. 2.3).