 Der Abschluss des Werkvertrags ist Kaufbedingung.  Ein Pauschalpreis für Land und Baute ist vereinbart.  Der Werkvertrag wird zum integrierenden Bestandteil des Kaufvertrags erklärt.  Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass bei Rücktritt vom Werkvertrag eine hohe Konventionalstrafe geschuldet werde.  Im Kaufvertrag sind Hinweise auf die geplante Überbauung (z.B. in Form von Ausnützungsrevers, Durchleitungsrechten, Näher- und Grenzbaurechten) vorhanden.  Der Antritt wird auf den Zeitpunkt der Bauvollendung hinausgeschoben.  Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist der Bau bereits weit fortgeschritten.