Weil zudem die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Totalunternehmerin gemeinsame bzw. gleichgerichtete Interessen verfolgten, könne offen gelassen werden, ob zwischen diesen Personen eine rechtliche oder wirtschaftliche Identität bestehe. Gesamthaft betrachtet sei der Beschwerdeführerin 3 durch die beiden am 22. März 2006 abgeschlossenen Verträge ein schlüsselfertig überbautes Grundstück verkauft worden, weshalb der TU-Vertrag bei der Grundbuchabgabe zu berücksichtigen sei (vorinstanzlicher Entscheid, S. 6 ff.).