Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, der Landverkauf und die Überbauung der Parzelle(n) seien aufgrund der gesamten Umstände als Einheit zu betrachten, wobei die rechtliche oder wirtschaftliche Identität zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie der Totalunternehmerin hierfür keine zwingende Voraussetzung sei. Weil zudem die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Totalunternehmerin gemeinsame bzw. gleichgerichtete Interessen verfolgten, könne offen gelassen werden, ob zwischen diesen Personen eine rechtliche oder wirtschaftliche Identität bestehe.