Seien Baulandverkäufer und Werksteller nicht identisch, lasse sich nur bei wirtschaftlichen Verflechtungen und (richtig: oder [vgl. VGE II/72 vom 23. August 2007, S. 6]) gemeinsamen bzw. gleichgerichteten Interessen auf ein Zusammenwirken schliessen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 14 ff.). Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien weder rechtlich noch wirtschaftlich mit der Totalunternehmerin identisch (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 18 ff.).