2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, gemäss Wortlaut und unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien erfasse § 10 Abs. 1 GBAG nur die Leistungen der Parteien des grundbuchlichen Vorgangs, womit die Leistungen des Verkäufers gemeint seien. Nur wenn dieser oder eine mit diesem rechtlich bzw. wirtschaftlich identische Person ein Werk erstelle, handle es sich um weitere Leistungen gemäss § 10 Abs. 1 GBAG. Leistungen nicht am Grundstückkauf beteiligter Dritter seien davon nicht erfasst (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9 ff., 13 f.). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts (AGVE 1984, S. 190 ff.; 1988, S. 140 ff.; 1991, S. 496 ff.; VGE II/91 vom 11. Dezember 2002 [BE.2001.00391];