"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Handänderungsabgabe im Geschäft TB/A-Nr. Y des Grundbuchamtes S sei auf CHF 10'225.00 (5 ‰ von CHF 2'045'000.00) herabzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 beantragte das DVI, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 verzichtete das Grundbuchamt S auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 28. November 2008 äusserten sich die Beschwerdeführer nochmals und hielten an ihren Rechtsbegehren fest.