3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'600.--, den Kanzleigebühren und direkten Auslagen des Departements Volkswirtschaft und Inneres in der Höhe von Fr. 160.--, total Fr. 1'760.--, sind von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Die diesbezügliche Rechnung erfolgt nach Rechtskraft dieses Entscheids mit separater Post an den Vertreter der Beschwerdeführer, D. 4. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen."' C. Gegen den am 1. September 2008 zugestellten Entscheid liessen A, B und C mit Eingabe vom 22. September 2008 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den Anträgen: