B. Dagegen liessen A, B und C Beschwerde erheben. Am 29. August 2008 entschied das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI): -3- "1. Die Beschwerde gegen die Abgaben- und Gebührenrechnung TB-/A- Nr. Y des Grundbuchamts S vom 23. März 2006 wird abgewiesen. 2. Das Grundbuchamt S wird verpflichtet, nach Rechtskraft dieses Entscheides eine neue Abgaben- und Gebührenrechnung auszustellen, wobei auf dem Landpreis von Fr. 1'899'000.--, auf den Projektkosten von Fr. 146'000.-- sowie auf dem Werkpreis von Fr. 5'471'000.-- Grundbuchabgaben von 5 ‰ zu erheben sind.