Gleichentags schlossen C als Bestellerin und die Generalunternehmung E (nachfolgend: Totalunternehmerin einen Totalunternehmervertrag (nachfolgend: TU-Vertrag) ab. Dieser sah die Erstellung der Wohnüberbauung R auf der erwähnten Parzelle Nr. X1 in N zu einem Werklohn von Fr. 5'471'000.-- vor.