{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-02-19", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-2.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-2.pdf", "Checksum": "b96125aba44e650894071106e1a13f9f"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:22", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 19. 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Mangels hinreichend substantiiert vorgebrachter Rügen ist nicht weiter zu prüfen, ob die\nentsprechenden Verfassungsverletzungen vorliegen (§ 39 Abs. 2\naVRPG).\n\n4.2.\nDie Beschwerdeführer tragen vor, die Vorinstanz habe Akten des Baugesuchsverfahrens beigezogen, ohne die Beschwerdeführer darüber zu orientieren. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 28). Die Vorinstanz führt an, sie habe einzig\ndas Deckblatt der Baugesuchsmappe von der Bauverwaltung N\n- 13 -\n\nbeigezogen. Dieses stamme von den Parteien selber und sei überdies\nöffentlich einsehbar gewesen, was einem öffentlichen Gerichtsurteil\ngleichkomme (Vernehmlassung Vorinstanz vom 27. Oktober 2008, S. 7).\n\nGemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches\nGehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachverhaltsabklärung,\nandererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim\nErlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person\neingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in\nihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f., mit Hinweisen). Dies bedingt, dass die Beteiligten über den Beizug neuer entscheidwesentlicher Akten informiert\nwerden, sofern sie diese nicht kennen und auch nicht kennen können\n(vgl. BGE 132 V 391; Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 8 N 71).\n\nBei den beigezogenen Deckblättern der Baugesuchsmappe handelt es\nsich um den Parteien bekannte Dokumente. Die aus diesem Deckblatt der\nBaugesuchseingabe vom 22. Juni 2005 entnommenen Informationen\n(Bauherren, Landeigentümer, Bauunternehmung) waren für diese nicht\nneu. Bei dieser Sachlage ist keine Gehörsverletzung ersichtlich.\n\n4.3.\nSoweit Partei- und Zeugenbefragungen offeriert werden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4, 7 f., 18 ff., 23 f.), vermögen diese am Ergebnis\nnichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (BGE 131 I 157; 124 I 211; AGVE 2004, S. 155 f.).\n\n5.\nZusammenfassend kommt die Kombination des Kaufvertrags vom\n22. März 2006 mit dem gleichentags abgeschlossenen TU-Vertrag wirtschaftlich betrachtet dem Verkauf des erstellten Mehrfamilienhauses\ngleich. Der eine Vertrag wäre ohne den Abschluss des andern nicht zustande gekommen. Diesbezüglich bestanden zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie der Totalunternehmerin gemeinsame bzw.\ngleichgerichtete Interessen. Die Handänderungsabgabe vorliegend sowohl auf dem Kaufpreis als auch auf dem Werklohn zu erheben, verletzt\nsomit den Wortlaut und Sinn von § 10 Abs. 1 GBAG nicht. Die Zusammenrechnung ist zu Recht und in Nachachtung der Rechtsprechung erfolgt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.\n- 14 -\n\nIII.\nDie Beschwerdeführer unterliegen und haben bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten zu tragen (§ 33 Abs. 2 aVRPG) und keinen\nAnspruch auf Parteikostenersatz (§ 36 Abs. 1 aVRPG).\n\nDas Verwaltungsgericht erkennt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer\nStaatsgebühr von Fr. 1'800.-- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen\nvon Fr. 315.--, gesamthaft Fr. 2'115.--, sind von den Beschwerdeführern\nunter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nZustellung an:\ndie Beschwerdeführer (Vertreter)\ndas Grundbuchamt S\n\nMitteilung an:\nden Regierungsrat\ndas DVI (Justizabteilung)\n\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\n\nDieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht,\nkantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht\ninnert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss\ndas Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form\ndie Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als\nBeweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG;\nSR 173.110] vom 17. Juni 2005).\n- 15 -\n\nAarau, 19. Februar 2009\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Aargau\n3. Kammer\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nWinkler Cotti\n\nPostversand: 25. März 2009\n"}