{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-02-19", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-2.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-2.pdf", "Checksum": "b96125aba44e650894071106e1a13f9f"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:22", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 19. 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Februar 2009 betreffend Grundbuchabgaben\n\nDer Einwand der Beschwerdeführer, T habe die Grundstücke zusammen\nmit dem bestehenden Projekt ausgeschrieben, weil institutionelle Anleger\nwie die Beschwerdeführerin 3 kein Interesse am Erwerb reinen Baulands\nhätten (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 23), vermag nichts daran zu\nändern, dass die Inserierung als Gesamtpaket ein Indiz für ein\neinheitliches Geschäft darstellt.\n\n3.5.\nDas gemeinsame Vorgehen im Vorfeld der Unterzeichnung des Kauf- und\nTU-Vertrags ergibt nur einen Sinn, wenn der Abschluss des TU-Vertrags\nzwischen der Beschwerdeführerin 3 und der Totalunternehmerin für die\nLandverkäufer (Beschwerdeführer 1 und 2) einen subjektiv wesentlichen\nVertragsbestandteil und damit Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrags über die Parzellen Nr. X1, X2 und X3 darstellte. Es wäre nicht zu\nerklären, warum die Totalunternehmerin im Rahmen des Baugesuchs als\n- 11 -\n\nverantwortliche Bauleitung auftritt und in der Verkaufsdokumentation als\nTotalunternehmung aufgeführt ist, wenn die Beschwerdeführer 1 und 2\ndie Grundstücke auch dann verkauft hätten, wenn die Käuferschaft mit\nder Totalunternehmerin keinen TU-Vertrag abgeschlossen hätte. Die\nBeschwerdeführer wenden ein, es sei wirklichkeitsfremd davon\nauszugehen, das Projekt \"R\" habe nur als Gesamtpaket zum Verkauf\ngestanden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 24, 26). Indes begründen\nsie dies nicht weiter bzw. führen nicht aus, welche Gegenleistung in\ndiesem Fall die Totalunternehmerin für ihre Kooperation im Vorfeld der\nVertragsabschlüsse erhalten hätte. Auch der Einwand, die\nBeschwerdeführer 1 und 2 hätten das Bauland auch dann verkauft, wenn\ndas bestehende Projekt nicht umgesetzt worden wäre (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 26), ist nicht glaubwürdig. Sie hätten kaum einen\nKäufer gefunden, welcher zusätzlich zu den Grundstücken das bestehende Bauprojekt für den Betrag von Fr. 146'000.-- erworben hätte, ohne\ndieses anschliessend zu verwirklichen. Zudem ist der Vorinstanz beizustimmen, dass sich in der Verkaufsdokumentation keine Hinweise befinden, wonach potentielle Käufer frei gewesen wären, den Werkvertrag\nauch mit anderen als der in der Dokumentation aufgeführten Totalunternehmerin abzuschliessen (Vernehmlassung Vorinstanz vom 27. Oktober\n2008, S. 5). Weil die Totalunternehmerin als solche in der Verkaufsdokumentation aufgeführt war, ist davon auszugehen, dass der Werkvertrag\nauch nur mit ihr abgeschlossen werden konnte; hierfür waren keine weiteren Verpflichtungen zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie der\nTotalunternehmerin nötig (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdeführer\nvom 28. November 2008, S. 6).\n\nAuf der anderen Seite hätte die Beschwerdeführerin 3 erklärtermassen\nden einen Vertrag ohne den anderen nicht abgeschlossen. So legen die\nBeschwerdeführer selbst dar, institutionelle Anleger wie die Beschwerdeführerin 3 hätten weder am Erwerb von Bauland noch an der Realisierung\neines Bauprojekts Interesse (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 23). Die\nBeschwerdeführerin 3 habe die Grundstücke als Renditeobjekt und mit\nder Absicht gekauft, dass darauf Mietwohnungen errichtet werden. Als\nPensionskasse und institutionelle Anlegerin habe sie mit der Überbauung\n\"R\" eine Kapitalanlage und ein Renditeobjekt erworben (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8). Damit verdeutlichen die Beschwerdeführer, dass es auch für die Beschwerdeführerin 3 um den Erwerb einer\nschlüsselfertigen Überbauung ging, und dass diese den einen Vertrag\nohne den andern nicht abgeschlossen hätte.\n\n3.6.\nDie Kooperation im Rahmen des Verkaufs und der Überbauung der Parzelle Nr. X1 kann nicht als Abrede ohne Rechtsbindungswillen dargestellt\nwerden. Das gemeinsame Vorgehen im Vorfeld und anlässlich der\nBaugesuchseingabe, die nachfolgende Inserierung unter Erwähnung der\n- 12 -\n\nBeschwerdeführer 1 und 2 als Landeigentümer sowie der Totalunternehmerin als Totalunternehmung und schliesslich die zeitlich aufeinander abgestimmte Unterzeichnung beider Verträge lassen eine Zusammenarbeit\nauf der Basis unverbindlicher Abreden nicht zu. Vielmehr haben die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie die Totalunternehmerin eng zusammengewirkt, um gemeinsam den Abschluss von Kauf- und Werkvertrag über das\nauf der Parzelle Nr. X1 geplante (und in der Zwischenzeit realisierte)\nMehrfamilienhaus zu erreichen. Diesbezüglich wiesen sie gemeinsame\nbzw. gleichgerichtete Interessen auf.\n\n3.7.\nDer eine Vertrag wäre ohne den Abschluss des andern nicht zustande\ngekommen resp. nicht vollzogen worden (vorne Erw. 3.2, 3.4 und 3.5).\nWirtschaftlich betrachtet liegt ein faktisches Vertragsverhältnis zwischen\nzwei Parteien, der Beschwerdeführerin 3 (Landerwerberin bzw. Werkbestellerin) einerseits und den Beschwerdeführern 1 und 2 (Landveräusserer) sowie der Totalunternehmerin andererseits vor. Wird - wie vorliegend - ein innerer Zusammenhang der beiden Verträge bejaht, kommt es\nnicht darauf an, ob die Landverkäufer und die Totalunternehmerin identisch sind (BGE 127 II 725).\n\nAuf der Parzelle Nr. X1 in N wurde bereits vor der entsprechenden\nHandänderung eine Baubewilligung erteilt. Die Beschwerdeführerin 3\nschloss anlässlich des Landkaufs, basierend auf den bereits bewilligten\nPlänen über die Erstellung der Überbauung \"R\", mit der Totalunternehmerin den TU-Vertrag ab. Im Ergebnis wurde somit ein Grundstück mitsamt einer auf der Grundlage der bewilligten Pläne erstellten\nBaute verkauft.\n\n"}