{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-02-19", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-2.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-2.pdf", "Checksum": "b96125aba44e650894071106e1a13f9f"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:22", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 19. 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Gesamthaft betrachtet sei der Beschwerdeführerin 3 durch die\nbeiden am 22. März 2006 abgeschlossenen Verträge ein schlüsselfertig\nüberbautes Grundstück verkauft worden, weshalb der TU-Vertrag bei der\nGrundbuchabgabe zu berücksichtigen sei (vorinstanzlicher Entscheid,\nS. 6 ff.).\n\n2.3.\nIn Anwendung der Richtlinie Nr. 3 des DVI (Richtlinie Nr. 3 vom\n16. September 2003 zur Anwendung von § 10 Abs. 1 GBAG; dabei handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung im Hinblick auf eine möglichst\neinheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis, der aber nicht Rechtssatzcharakter zukommt; vgl. BGE vom 18. Mai 2004 [2P.105/2004],\nErw. 4.1; VGE II/91 vom 11. Dezember 2002 [BE.2001.00391], S. 8 f.)\n-7-\n\nmuss anhand des Inhalts der Verträge bzw. des sich daraus ergebenden\nParteiwillens der Vertragspartner beurteilt werden, ob ein einheitliches\nGeschäft vorliegt. Nebst der Frage der Identität von Landverkäufer und\nWerkunternehmer sowie dem zeitlich nahe beieinander liegenden Abschluss von Kauf- und Werkvertrag sprechen folgende Indizien, die nicht\nkumulativ vorliegen müssen, für eine Einheit des Geschäfts:\n\n Der Abschluss des Werkvertrags ist Kaufbedingung.\n Ein Pauschalpreis für Land und Baute ist vereinbart.\n Der Werkvertrag wird zum integrierenden Bestandteil des Kaufvertrags erklärt.\n Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass bei Rücktritt vom Werkvertrag\neine hohe Konventionalstrafe geschuldet werde.\n Im Kaufvertrag sind Hinweise auf die geplante Überbauung (z.B. in\nForm von Ausnützungsrevers, Durchleitungsrechten, Näher- und\nGrenzbaurechten) vorhanden.\n Der Antritt wird auf den Zeitpunkt der Bauvollendung hinausgeschoben.\n Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist der Bau bereits weit fortgeschritten.\n Bei Vertragsabschluss liegt bereits ein detailliert ausgearbeitetes\nProjekt vor.\n Der Verkauf schlüsselfertiger Häuser wurde inseriert.\n\nEntscheidend bleibt zu bestimmen, ob die Verträge so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des andern gekommen wäre und das Geschäft zudem als Ganzes dem Verkauf einer\nschlüsselfertigen Baute gleichkommt (Felix Richner / Walter Frei / Stefan\nKaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich\n1999, § 230 N 6). Für die Anwendung von § 10 Abs. 1 GBAG muss keine\nUmgehungsabsicht vorliegen (AGVE 1988, S. 147). Gemäss Zürcher\nPraxis ist eine Zusammenrechnung praktisch stets dann vorzunehmen,\nwenn auf dem Kaufgrundstück bereits vor der Handänderung eine Baubewilligung erteilt worden ist und der Landkäufer anlässlich des Landkaufs einen Werkvertrag, basierend auf den bereits bewilligten Plänen\nüber die Erstellung von Bauten auf dem Kaufgrundstück, mit dem Verkäufer oder mit einem als Werkunternehmer auftretenden Dritten abschliesst (Richner / Frei / Kaufmann, a.a.O., § 230 N 10 f.).\n\n2.4.\nDer Argumentation der Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass die\nFrage der Einheit der Verträge nicht mit derjenigen nach der Identität von\nLandverkäufer und Werkunternehmer gleichgesetzt werden darf. Nach\nder Praxis des Verwaltungsgerichts ist auch bei fehlender rechtlicher und\nwirtschaftlicher Identität ein Zusammenrechnen von Kaufpreis und Werklohn nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr ist entscheidend, ob\n-8-\n\ndie Indizien insgesamt für eine Einheit des Geschäfts sprechen. Sind Verkäufer und Unternehmer nicht identisch, wird sich allerdings nur bei wirtschaftlichen Verflechtungen oder gemeinsamen bzw. gleichgerichteten\nInteressen auf ein Zusammenwirken schliessen lassen. Liegen genügend\nIndizien für eine Einheit des Geschäfts vor, ist eine Zusammenrechnung\nvon Kaufpreis und Werklohn gerechtfertigt (VGE vom 23. August 2007\n[WBE.2006.37], S. 5 f., mit weiteren Hinweisen).\n\nIm von den Beschwerdeführer zitierten früheren Entscheid des Verwaltungsgerichts (AGVE 1984, S. 190 ff.) hielt dieses auch fest, dass Kaufpreis und Werklohn nicht zusammengerechnet werden, wenn es sich\nnicht faktisch um ein Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien, dem\nLanderwerber bzw. Werkbesteller einerseits und dem Landveräusserer\nund Unternehmer andererseits, handelt (S. 195). In diesem Sinne erfolgt\nauch gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine\nZusammenrechnung, wenn Landveräusserer und Werkunternehmer eine\neinfache Gesellschaft vereinbart haben mit dem Zweck, auf dem Grundstück des Veräusserers geplante oder weitgehend vollendete Bauten gemeinsam zu verkaufen. Dabei ist entscheidend, dass Veräusserer und\nWerkunternehmer dem Erwerber gemeinsam eine schlüsselfertige Baute\nverkaufen wollen; der Erwerber einerseits vom Landveräusserer das reine\nLand nicht erhalten würde, wenn er nicht gleichzeitig mit dem Werkunternehmer einen Werkvertrag abschliessen würde; der Erwerber andererseits diesen Werkvertrag aber nicht abschliessen würde, wenn er nicht\ngleichzeitig das Land erwerben könnte (Richner / Frei / Kaufmann, a.a.O.,\n§ 230 N 15).\n\n"}