{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-02-19", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-2.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-2.pdf", "Checksum": "b96125aba44e650894071106e1a13f9f"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:22", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 19. 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Es überprüft den angefochtenen Entscheid vollumfänglich (§ 56 Abs. 2 lit. a aVRPG).\n\n3.\nDie Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (§ 30 Abs. 1\nGBAG).\n\nII.\n1.\n1.1.\nAuf allen grundbuchlichen Vorgängen wird eine Abgabe erhoben (§ 1\nGBAG). Bei Handänderungen an Grundstücken beträgt die Abgabe 5 ‰\nder Kauf- oder Übernahmesumme (§ 8 Abs. 1 GBAG). Die Handänderungsabgabe stellt eine Gemengsteuer dar, die Steuer- und Gebührencharakter aufweist und deren Höhe somit nicht durch das Kosten-\ndeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird (vgl. BGE 130 III 230;\nAargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1979,\nS. 103 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006; Rz. 2687; Ernst Blumenstein /\nPeter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich\n2002, S. 7 f., 204 f.; Botschaft des Regierungsrates vom 30. April 1979\n-5-\n\nzum GBAG, S. 1; Botschaft des Regierungsrates vom 26. März 1979 zur\nÄnderung des Grundbuchtarifes, S. 1).\n\n1.2.\nWo eine Steuernorm an wirtschaftliche Sachverhalte anknüpft, ist auch\nihre Auslegung, selbst wenn die Norm zivilrechtliche Begriffe enthält,\ndurch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geprägt. Dies ist nicht einfach mit einer ausdehnenden Auslegung gleichzusetzen (sondern mag\nlediglich so erscheinen, wenn die Begriffe ausschliesslich mit ihrem zivilrechtlichen Gehalt betrachtet werden). Allerdings ist eine wirtschaftliche\nBetrachtungsweise kein Freipass, um den Rahmen der Auslegung zu\nüberschreiten und so zu Ergebnissen zu gelangen, die im Gesetz, seinem\nWortlaut und Sinn gemäss, nicht enthalten sind (vgl. dazu Blumenstein /\nLocher, a.a.O., S. 30 ff.). Bei Beachtung dieser Schranken wird der\nGrundsatz der Gesetzmässigkeit der Steuer durch eine wirtschaftliche\nBetrachtungsweise nicht verletzt, wie das Bundesgericht (Archiv für\nSchweizerisches Abgaberecht [ASA] 50 [1981-82] S. 445 ff. mit Hinweisen) gerade auch hinsichtlich der Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Handänderungssteuer festgehalten hat (Entscheid des\nVerwaltungsgericht [VGE] II/91 vom 11. Dezember 2002\n[BE.2001.00391], S. 6).\n\n1.3.\nGemäss § 10 Abs. 1 GBAG erstreckt sich die Abgabepflicht auf alle vertraglichen Leistungen, welche die Parteien zu erbringen haben, auch\nwenn sie im beurkundeten Kaufpreis nicht inbegriffen sind, aber den Wert\nder Liegenschaft erhöhen. Diese Norm gewährleistet eine möglichst\nrechtsgleiche Behandlung. Es soll keinen Unterschied ausmachen, ob ein\nbereits überbautes Grundstück gekauft wird oder eine noch unüberbaute\nParzelle, wenn gleichzeitig ein Werkvertrag für die Erstellung einer Baute\nabgeschlossen und damit im Ergebnis ebenfalls ein Grundstück mit einem\nfertigen Haus erworben wird. Diese Auslegung, wonach in Anwendung\nvon § 10 Abs. 1 GBAG die Handänderungsabgabe sowohl auf dem Kaufpreis als auch auf dem Werklohn zu erheben ist, sofern die Kombination\neines Kaufvertrags mit einem Werkvertrag wirtschaftlich gesehen dem\nVerkauf einer fertigen Baute gleichkommt, verletzt das Erfordernis einer\ngenügend bestimmten gesetzlichen Grundlage für Abgaben nicht\n(VGE II/72 vom 23. August 2007 [WBE.2006.37], S. 5 f., mit Verweis auf\nVGE II/91 vom 11. Dezember 2002 [BE.2001.00391], S. 6 f., jeweils mit\nHinweisen).\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerde richtet sich nicht gegen die Erhebung der Grundbuchabgaben auf dem Kaufpreis für die Parzellen Nr. X1, X2 und X3\n(Fr. 1'899'000.--) sowie das für die Parzelle Nr. X1 bestehende Bauprojekt\n-6-\n\n(Fr. 146'000.--), sondern einzig gegen die Abgabenerhebung auf dem\nWerklohn von Fr. 5'471'000.-- (Beschwerde, S. 4).\n\n2.2.\nDie Beschwerdeführer machen geltend, gemäss Wortlaut und unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien erfasse § 10 Abs. 1 GBAG nur\ndie Leistungen der Parteien des grundbuchlichen Vorgangs, womit die\nLeistungen des Verkäufers gemeint seien. Nur wenn dieser oder eine mit\ndiesem rechtlich bzw. wirtschaftlich identische Person ein Werk erstelle,\nhandle es sich um weitere Leistungen gemäss § 10 Abs. 1 GBAG. Leistungen nicht am Grundstückkauf beteiligter Dritter seien davon nicht erfasst (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9 ff., 13 f.). Gemäss Praxis des\nVerwaltungsgerichts (AGVE 1984, S. 190 ff.; 1988, S. 140 ff.; 1991,\nS. 496 ff.; VGE II/91 vom 11. Dezember 2002 [BE.2001.00391]; VGE II/72\nvom 23. August 2007 [WBE.2006.37]) setze eine Zusammenrechnung\nvon Kaufpreis und Werklohn stets zumindest eine wirtschaftliche Identität\nzwischen Grundstücksverkäufer und Werkunternehmer voraus. Seien\nBaulandverkäufer und Werksteller nicht identisch, lasse sich nur bei wirtschaftlichen Verflechtungen und (richtig: oder [vgl. VGE II/72 vom\n23. August 2007, S. 6]) gemeinsamen bzw. gleichgerichteten Interessen\nauf ein Zusammenwirken schliessen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde,\nS. 14 ff.). Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien weder rechtlich noch wirtschaftlich mit der Totalunternehmerin identisch (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 18 ff.).\n\n"}