{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-02-19", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-1.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-1.pdf", "Checksum": "dd0b508ddcad14943eaabfe2d2b2613d"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:22", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 19. 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Dadurch ist die vorliegende Konstellation derjenigen gleichzusetzen, bei welcher auf dem Kaufgrundstück\nbereits vor der entsprechenden Handänderung eine Baubewilligung erteilt\nwird, und der Landkäufer anlässlich des Landkaufs einen Werkvertrag,\nbasierend auf den bereits bewilligten Plänen über die Erstellung von\nBauten auf dem Kaufgrundstück, mit dem Verkäufer oder mit einem als\nTotal- oder Generalunternehmer auftretenden Dritten abschliesst. Ob das\nBaugesuch bereits vor Abschluss der Verträge bewilligt wurde oder ob die\nWirksamkeit der Verträge von der Bewilligung des Baugesuchs abhängt,\nläuft auf das Gleiche hinaus. Auch beim zweiten, hier vorliegenden Fall\nwird - wenn das Baugesuch bewilligt wird - im Ergebnis ein Grundstück\nmitsamt einer auf der Grundlage der bewilligten Plänen erstellten Baute\nverkauft. Andernfalls - sofern sich das Baugesuch als nicht bewilligungsfähig erweist - fallen beide Rechtsgeschäfte gemeinsam dahin.\n\n4.\nZusammenfassend kommt die Kombination des Kaufvertrags vom XXXX\n2005 mit dem gleichentags abgeschlossenen TU-Vertrag wirtschaftlich\nbetrachtet dem Verkauf der X Mehrfamilienhäuser auf der Parzelle Nr.\n100 gleich. Der eine Vertrag wäre ohne den Abschluss des andern nicht\nzustande gekommen. Diesbezüglich bestanden zwischen der\nBeschwerdeführerin 2 und der Totalunternehmerin gemeinsame bzw.\ngleichgerichtete Interessen. Die Handänderungsabgabe vorliegend so-\n- 13 -\n\nwohl auf dem Kaufpreis als auch auf dem Werklohn zu erheben, verletzt\nden Wortlaut und Sinn von § 10 Abs. 1 GBAG nicht. Die Zusammenrechnung ist zu Recht und in Nachachtung der Rechtsprechung erfolgt. Dies\nführt zur Abweisung der Beschwerde.\n\nIII.\nDie Beschwerdeführerinnen unterliegen und haben bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten zu tragen (§ 33 Abs. 2 aVRPG) und\nkeinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 36 Abs. 1 aVRPG).\n\nDas Verwaltungsgericht erkennt:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer\nStaatsgebühr von Fr. 7'000.-- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen\nvon Fr. 302.--, gesamthaft Fr. 7'302.--, sind von den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\nZustellung an:\ndie Beschwerdeführerinnen (Vertreter)\ndas Grundbuchamt F.\n\nMitteilung an:\nden Regierungsrat\ndas DVI (Justizabteilung)\n- 14 -\n\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\n\nDieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht,\nkantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht\ninnert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss\ndas Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form\ndie Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als\nBeweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG;\nSR 173.110] vom 17. Juni 2005).\n\nAarau, 19. Februar 2009\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Aargau\n3. Kammer\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nWinkler Cotti\n\nPostversand: 25. März 2009\n"}