{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-02-19", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-1.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-1.pdf", "Checksum": "dd0b508ddcad14943eaabfe2d2b2613d"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:22", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 19. 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Dass sich die\nBeschwerdeführerin 2 nun mittels Ausschreibung an verschiedene\nBauunternehmungen wendet, um weitere Parzellen im Gebiett Z. zu\nüberbauen, ändert nichts an der engen Zusammenarbeit zwischen der\nTotalunternehmerin und der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der bisher\nerstellten Überbauungen, wozu auch die X Mehrfamilienhäuser auf der\nParzelle Nr. 100 zu zählen sind. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn\nsie festhält, die Kooperation der Beschwerdeführerin 2 mit der\nTotalunternehmerin hätte ein bestimmtes Ziel verfolgt: Das zur Verfügung\nstehende Gebiet (die im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 stehenden\nGrundstücke) mit Wohnbauten zu überbauen, um diese anschliessend zu\nveräussern oder zu vermieten. Vorliegend bleibt unerheblich, dass die\nVermietung bzw. Vermittlung durch Dritte erfolgt ist (vgl. vorinstanzlicher\nEntscheid, S. 10 f.; Vernehmlassung der Beschwerdeführerinnen vom 24.\nNovember 2008, Rz. 14).\n\nDas Baugesuch für die Erstellung der Mehrfamilienhäuser auf der Parzelle Nr. 100 (zugleich wurden auch um die Überbauung der Parzellen Nr.\n101 - 108 und 118 ersucht) ging bei der Bauverwaltung D. am XXXX 2005\n- 11 -\n\nein. Die Totalunternehmerin war als Bauherrin und die\nBeschwerdeführerin 2 als Grundeigentümerin aufgeführt. Die Baukosten\n(ohne Land) beliefen sich auf Fr. XXXX.--. Die Beschwerdeführerin 1 wird\nauf der Baugesuchseingabe nicht erwähnt und ist auch in den übrigen\nBaugesuchsunterlagen nirgends aufgeführt (Baugesuch vom XXXX 2005,\nVorakten 45; Aktennotiz der Vorinstanz vom 6. August 2008, Vorakten\n42).\n\n3.6.\nDie Projektierung eines Bauvorhabens mitsamt Plänen ist kostspielig. Die\nEinreichung eines Baugesuchs mit einer hohen Bausumme zieht wiederum beträchtliche Gebühren nach sich. Ein derartiger Aufwand nimmt\nnur jemand in Kauf, der damit rechnen kann, das Bauvorhaben anschliessend tatsächlich zu realisieren. Somit musste sich die Totalunternehmerin\nsicher sein, dass die Beschwerdeführerin 2 die Parzelle Nr. 100 nur an\njemanden verkaufen würde, der auch die Überbauung durch die Totalunternehmerin realisieren liess. Nach der Baubewilligung vereinbarten die\nBeschwerdeführerin 2 und die Totalunternehmerin mit der Beschwerdeführerin 1 einen Kauf- bzw. TU-Vertrag betreffend die Parzelle Nr. 100,\nwobei die Verträge inhaltlich aufeinander Bezug nahmen und jeweils auch\neine Verbindung zum Baugesuch bestand (vgl. vorne Erw. 3.2 - 3.4).\n\nUnter diesen Umständen macht das gemeinsame Vorgehen der Totalunternehmerin mit der Beschwerdeführerin 2 nur Sinn, wenn der Abschluss\ndes TU-Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Totalunternehmerin für die Landverkäuferin (Beschwerdeführerin 2) einen subjektiv\nwesentlichen Vertragsbestandteil und damit Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrags über die Parzelle Nr. 100 darstellte. Auf der\nanderen Seite war der Erwerb einer schlüsselfertig zu erstellenden Überbauung Ziel der Beschwerdeführerin 1; gemäss deren Anlagereglement\nsind als Anlagearten Immobilien, nicht aber unüberbaute Grundstücke,\nzulässig (vgl. Ziff. XX des Anlagereglements A., Vorakten 147).\nErklärtermassen hätte sie mit der Totalunternehmerin auch keinen Werkvertrag abgeschlossen, ohne von der Beschwerdeführerin 2 die Parzelle\nNr. 100 zu erwerben. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach\nder gleichzeitige Abschluss der Verträge in der Natur der Sache liege,\nweil die Beschwerdeführerin 1 die Totalunternehmerin nicht beauftragt\nhätte, ein fremdes Grundstück zu überbauen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 14), liefert einen weiteren Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin 1 den Erwerb eines Grundstücks mitsamt geplanter\nÜberbauung erreichen wollte.\n\n3.7.\nDie Kooperation im Rahmen des Gebiets Z. im Allgemeinen und\nanlässlich des Verkaufs und der Überbauung der Parzelle Nr. 100 im\nSpeziellen kann nicht als Abrede ohne Rechtsbindungswillen dargestellt\n- 12 -\n\nwerden. Die Grösse und der finanzielle Umfang des Projekts lassen eine\nZusammenarbeit auf der Basis unverbindlicher Abreden nicht zu. Vielmehr haben die Beschwerdeführerin 2 und die Totalunternehmerin eng\nzusammengewirkt, um gemeinsam den Abschluss von Kauf- und Werkvertrag über die geplanten X Mehrfamilienhäuser zu erreichen. Diesbezüglich wiesen sie gemeinsame bzw. gleichgerichtete Interessen auf.\n\n3.8.\nDer eine Vertrag wäre ohne den andern nicht zustande gekommen resp.\nnicht vollzogen worden (siehe Erw. 3.2, 3.3 und 3.6). Wirtschaftlich betrachtet liegt ein faktisches Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien, der\nBeschwerdeführerin 1 (Landerwerberin bzw. Werkbestellerin) einerseits\nund der Beschwerdeführerin 2 (Landverkäuferin) sowie der Totalunternehmerin andererseits vor. Wird - wie vorliegend - ein innerer Zusammenhang der beiden Verträge bejaht, kommt es nicht darauf an, ob die\nLandverkäuferin und die Totalunternehmerin identisch sind\n(BGE 127 II 725).\n\n"}