{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-02-19", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-1.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-1.pdf", "Checksum": "dd0b508ddcad14943eaabfe2d2b2613d"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:22", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 betreffend Grundbuchabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/71/2066", "Zeit UTC": "03.07.2026 12:41:22", "Checksum": "c00809d16c4c92b1fec8ca70b089fd12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis\nRegeste:\nUrteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 betreffend Grundbuchabgaben\n\n3.2.\nIm Kaufvertrag vom XXXX 2005 war vorgesehen, dass dieser erst dem\nGrundbuch zur Eintragung anzumelden ist, wenn die bereits nachgesuchte Baubewilligung für X Mehrfamilienhäuser auf der Parzelle Nr. 100\nrechtskräftig vorliegt (Kaufvertrag, Kapitel III Ziff. 2, Vorakten 134). Der\nKaufvertrag wäre ohne die Baubewilligung ersatzlos dahingefallen\n(Kaufvertrag, Kapitel III Ziff. 3, Vorakten 134). Die Bewilligung des am\nXXXX 2005 durch die Totalunternehmerin eingereichten Baugesuchs war\nsomit Bedingung für die Landveräusserung. Auch die Zahlung des\nKaufpreis war erst innert 14 Tagen nach Rechtskraft der Baubewilligung\nzu leisten (Kaufvertrag, Kapitel III Ziff. 4, Vorakten 134). Diese (damals\nnoch ausstehende) Baubewilligung und der Kaufvertrag bildeten integrierende Bestandteile des TU-Vertrags (TU-Vertrag, Ziff. 3.2.1 und\n3.2.3, Vorakten 79).\n\nOhne die rechtskräftige Bewilligung des von der Totalunternehmerin eingereichten Baugesuchs wäre der Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 2 gemäss expliziter Abrede ersatzlos dahingefallen. Bezüglich TU-Vetrag ist folglich davon auszugehen,\ndass dieser ohne dessen integrierende Bestandteile Baubewilligung inkl.\nPläne und Kaufvertrag nicht fortbestanden hätte.\n-9-\n\nDie Beschwerdeführerinnen wenden ein, der vereinbarte Landpreis habe\nsich auf Bauland für ein rechtskräftig bewilligtes Projekt bezogen. Die Beschwerdeführerin 1 hätte diesen Preis nicht zahlen wollen, wenn die Baubewilligung verweigert würde (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10).\nAus diesem Einwand geht einzig hervor, dass eine enge Verbindung zwischen dem Kaufvertrag und der Baubewilligung - und somit auch zwischen Kauf- und TU-Vertrag - bestanden hat.\n\nObschon formell zwei getrennte Verträge vorliegen, sind sie sowohl untereinander als auch von der Bewilligung des Baugesuchs derart abhängig, dass die zu erstellenden Mehrfamilienhäuser mitsamt der Parzelle\nNr. 100 als eigentlicher Vertragsgegenstand erscheint.\n\n3.3.\nDer TU-Vertrag war als solcher bindend. Somit genügte der Umstand des\ngleichzeitigen Abschlusses der Verträge, um sicherzustellen, dass der\nKaufvertrag nicht ohne den TU-Vertrag abgeschlossen wurde. Nachdem\ndie Baubewilligung am XXXX 2006 rechtskräftig vorlag, konnte der Kaufvertrag grundbuchlich vollzogen werden; die Totalunternehmerin war für\ndie Einhaltung des TU-Vertrags genügend abgesichert. Hätte sich später\nwider Erwarten eine rechtliche Möglichkeit ergeben, vom TU-Vertrag zurückzutreten, hätte wohl auch der Kaufvertrag als dessen integrierender\nBestandteil rückgängig gemacht werden können. Auf jeden Fall müsste\neine allfällige Möglichkeit eines getrennten Schicksals des TU-Vertrags im\nVollzug als solche Ausnahmesituation betrachtet werden, dass sie beim\nAbschluss der Verträge irrelevant war (vgl. BGE vom 20. November 1980,\nin: ASA 50 [1981-82], S. 451).\n\nDiese Verbindungen zwischen Kauf-, TU-Vertrag und Baubewilligung\nführten dazu, dass die Verträge in ihrer Erfüllung ein einheitliches rechtliches Schicksal hatten.\n\n3.4.\nDer TU-Vertrag verweist bezüglich Altlasten, historische Funde und Baugrund auf Kap. V des Kaufvertrags (TU-Vertrag, Ziff. 2.4 Abs. 1, Vorakten\n78). Dort (Vorakten 136 ff.) wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin\n2 (Landverkäuferin) bis zu einem festgelegten Schwellenwert die Risiken\nträgt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin 1 (Landkäuferin) die\nMehrkosten zu übernehmen. Gemäss Abrede im TU-Vertrag trägt die\nTotalunternehmerin die den Schwellenwert überschreitenden Kosten anstelle der Beschwerdeführerin 1 (TU-Vertrag, Ziff. 2.4 Abs. 2, Vorakten\n78). Somit trägt die Beschwerdeführerin 1 weder als Käuferin noch als\nBestellerin diesbezügliche Risiken.\n\nIm TU-Vertrag verpflichtet sich die Totalunternehmerin weiter, die aus\ndem Grundstückgeschäft von der Beschwerdeführerin 1 zu tragende\n- 10 -\n\nHälfte der Handänderungskosten zu übernehmen, d.h. diese sind im\nWerklohn inbegriffen (TU-Vertrag, Ziff. 6.3, Vorakten 83). Somit fallen der\nBeschwerdeführerin 1 auch für die Handänderung weder Notariats- noch\nGrundbuchkosten an. Vielmehr teilen sich die Beschwerdeführerin 2\n(Landverkäuferin) und die Totalunternehmerin diese Kosten.\n\nDie Beschwerdeführerinnen machen in diesem Zusammenhang geltend,\ndie Risikoübernahme der Totalunternehmerin gegenüber der Beschwerdeführerin 1 belege, dass die Beschwerdeführerin 2 möglichst wenig mit\ndem Bauprojekt zu tun haben wollte (Verwaltungsgerichtsbeschwerde,\nS. 14). Dieser Einwand erklärt nicht, warum ein Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller solche Risiken übernimmt; weiter verkennt er,\ndass durch die Kostenverteilung im TU-Vertrag das Risiko der Beschwerdeführerin 2 als Landverkäuferin nicht geringer wurde. Vielmehr ist der\nVorinstanz beizupflichten in der Annahme, dass eine derartige Risikoübernahme bzw. Kostenverteilung durch einen Werkunternehmer im\nRahmen eines Werkvertrags ungewöhnlich ist. Durch das Vorliegen eines\neinheitlichen Geschäfts hingegen ist eine solche Abrede begründbar (vgl.\nvorinstanzlicher Entscheid, S. 12). Bezeichnenderweise übernimmt die\nTotalunternehmerin selbst dann die Grundbuchgebühren, wenn diese\nnicht nur auf dem Kaufpreis, sondern auch auf dem Werklohn erhoben\nwerden (TU-Vertrag, Ziff. 6.3, Vorakten 83).\n\n"}