{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-02-19", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-1.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-1.pdf", "Checksum": "dd0b508ddcad14943eaabfe2d2b2613d"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:22", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 19. 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Februar 2009 betreffend Grundbuchabgaben\n\n • Der Abschluss des Werkvertrags ist Kaufbedingung.\n• Ein Pauschalpreis für Land und Baute ist vereinbart.\n• Der Werkvertrag wird zum integrierenden Bestandteil des Kaufvertrags erklärt.\n• Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass bei Rücktritt vom Werkvertrag\neine hohe Konventionalstrafe geschuldet werde.\n• Im Kaufvertrag sind Hinweise auf die geplante Überbauung (z.B. in\nForm von Ausnützungsrevers, Durchleitungsrechten, Näher- und\nGrenzbaurechten) vorhanden.\n• Der Antritt wird auf den Zeitpunkt der Bauvollendung hinausgeschoben.\n• Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist der Bau bereits weit fortgeschritten.\n• Bei Vertragsabschluss liegt bereits ein detailliert ausgearbeitetes\nProjekt vor.\n• Der Verkauf schlüsselfertiger Häuser wurde inseriert.\n\nEntscheidend bleibt zu bestimmen, ob die Verträge so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des andern gekommen wäre und das Geschäft zudem als Ganzes dem Verkauf einer\nschlüsselfertigen Baute gleichkommt (Felix Richner / Walter Frei / Stefan\nKaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich\n1999, § 230 N 6). Für die Anwendung von § 10 Abs. 1 GBAG muss keine\nUmgehungsabsicht vorliegen (AGVE 1988, S. 147). Gemäss Zürcher\n-7-\n\nPraxis ist eine Zusammenrechnung praktisch stets dann vorzunehmen,\nwenn auf dem Kaufgrundstück bereits vor der Handänderung eine Baubewilligung erteilt worden ist und der Landkäufer anlässlich des Landkaufs einen Werkvertrag, basierend auf den bereits bewilligten Plänen\nüber die Erstellung von Bauten auf dem Kaufgrundstück, mit dem Verkäufer oder mit einem als Werkunternehmer auftretenden Dritten abschliesst (Richner / Frei / Kaufmann, a.a.O., § 230 N 10 f.).\n\n2.3.\nDer Argumentation der Beschwerdeführerinnen ist entgegen zu halten,\ndass die Frage der Einheit der Verträge nicht mit derjenigen nach der\nIdentität von Landverkäufer und Werkunternehmer gleichgesetzt werden\ndarf. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist auch bei fehlender\nrechtlicher und wirtschaftlicher Identität ein Zusammenrechnen von Kaufpreis und Werklohn nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr ist\nentscheidend, ob die Indizien insgesamt für eine Einheit des Geschäfts\nsprechen. Sind Verkäufer und Unternehmer nicht identisch, wird sich allerdings nur bei wirtschaftlichen Verflechtungen oder gemeinsamen bzw.\ngleichgerichteten Interessen auf ein Zusammenwirken schliessen lassen.\nLiegen insgesamt genügend Indizien für eine Einheit des Geschäfts vor,\nist eine Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werklohn gerechtfertigt\n(VGE vom 23. August 2007 [WBE.2006.37], S. 5, mit weiteren Hinweisen).\n\nIm von den Beschwerdeführerinnen zitierten früheren Entscheid des Verwaltungsgerichts (AGVE 1984, S. 190 ff.) hielt dieses auch fest, dass\nKaufpreis und Werklohn nicht zusammengerechnet werden, wenn es sich\nnicht faktisch um ein Vertragsverhältnis zwischen zwei Parteien, dem\nLanderwerber bzw. Werkbesteller einerseits und dem Landveräusserer\nund Unternehmer andererseits, handelt (S. 195). In diesem Sinne erfolgt\nauch gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine\nZusammenrechnung, wenn Landveräusserer und Werkunternehmer eine\neinfache Gesellschaft vereinbart haben mit dem Zweck, auf dem Grundstück des Veräusserers geplante oder weitgehend vollendete Bauten gemeinsam zu verkaufen. Dabei ist entscheidend, dass Veräusserer und\nWerkunternehmer dem Erwerber gemeinsam eine schlüsselfertige Baute\nverkaufen wollen; der Erwerber einerseits vom Landveräusserer das reine\nLand nicht erhalten würde, wenn er nicht gleichzeitig mit dem Werkunternehmer einen Werkvertrag abschliessen würde; der Erwerber andererseits diesen Werkvertrag aber nicht abschliessen würde, wenn er nicht\ngleichzeitig das Land erwerben könnte (Richner / Frei / Kaufmann, a.a.O.,\n§ 230 N 15).\n\nIst der erwähnte Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen gegeben, so kommt es bei der Handänderungssteuer nicht darauf an, ob die\n-8-\n\nParteien des Kauf- und Werkvertrags identisch sind (BGE 131 II 725, mit\nweiteren Hinweisen).\n\n3.\nDie Handänderungssteuer ist dann zu Recht sowohl auf dem Kaufpreis\nals auch auf dem Werklohn erhoben worden, wenn der Kaufvertrag vom\nXXXX 2005 und der gleichentags vereinbarte TU-Vertrag eine Einheit im\nSinne der dargestellten Rechtsprechung bilden, sodass gemeinsame bzw.\ngleichgerichtete Interessen der Beschwerdeführerin 2 (Landverkäuferin)\nsowie der Totalunternehmerin auf ein Zusammenwirken schliessen\nlassen.\n\n3.1.\nBeide Verträge wurden am XXXX 2005 in D. unterzeichnet, weshalb\nzumindest ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen den\nVerträgen besteht. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach der\ngleichzeitige Abschluss der Verträge in der Natur der Sache liege, weil die\nBeschwerdeführerin 1 die Totalunternehmerin nicht beauftragt hätte, ein\nfremdes Grundstück zu überbauen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde,\nS. 14), vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr liefert er einen Hinweis,\ndass die Beschwerdeführerin 1 den Erwerb eines Grundstücks mitsamt\ngeplanter Überbauung erreichen wollte.\n\n"}