{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2009-02-19", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-1.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20090219-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis-1.pdf", "Checksum": "dd0b508ddcad14943eaabfe2d2b2613d"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:22", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "aargauischen Verwaltungsgerichts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 betreffend Grundbuchabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/71/2066", "Zeit UTC": "03.07.2026 12:41:22", "Checksum": "c00809d16c4c92b1fec8ca70b089fd12", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 19.02.2009 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis\nRegeste:\nUrteil des aargauischen Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 betreffend Grundbuchabgaben\n\nII.\n1.\n1.1.\nAuf allen grundbuchlichen Vorgängen wird eine Abgabe erhoben (§ 1\nGBAG). Bei Handänderungen an Grundstücken beträgt die Abgabe 5 ‰\nder Kauf- oder Übernahmesumme (§ 8 Abs. 1 GBAG). Die Handänderungsabgabe stellt eine Gemengsteuer dar, die Steuer- und Gebührencharakter aufweist und deren Höhe somit nicht durch das Kosten-\ndeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird (vgl. BGE 130 III 230;\nAargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1979,\nS. 103 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 2687; Ernst Blumenstein /\nPeter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich\n2002, S. 7 f., 204 f.; Botschaft des Regierungsrates vom 30. April 1979\nzum GBAG, S. 1; Botschaft des Regierungsrates vom 26. März 1979 zur\nÄnderung des Grundbuchtarifes, S. 1).\n\n1.2.\nWo eine Steuernorm an wirtschaftliche Sachverhalte anknüpft, ist auch\nihre Auslegung, selbst wenn die Norm zivilrechtliche Begriffe enthält,\ndurch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geprägt. Dies ist nicht einfach mit einer ausdehnenden Auslegung gleichzusetzen (sondern mag\nlediglich so erscheinen, wenn die Begriffe ausschliesslich mit ihrem zivilrechtlichen Gehalt betrachtet werden). Allerdings ist eine wirtschaftliche\nBetrachtungsweise kein Freipass, um den Rahmen der Auslegung zu\nüberschreiten und so zu Ergebnissen zu gelangen, die im Gesetz, seinem\nWortlaut und Sinn gemäss, nicht enthalten sind (vgl. dazu Blumenstein /\n-5-\n\nLocher, a.a.O., S. 30 ff.). Bei Beachtung dieser Schranken wird der\nGrundsatz der Gesetzmässigkeit der Steuer durch eine wirtschaftliche\nBetrachtungsweise nicht verletzt, wie das Bundesgericht (Archiv für\nSchweizerisches Abgaberecht [ASA] 50 [1981-82], S. 445 ff. mit Hinweisen) gerade auch hinsichtlich der Anwendung und Auslegung der Vorschriften über die Handänderungssteuer festgehalten hat (Entscheid des\nVerwaltungsgericht [VGE] II/91 vom 11. Dezember 2002\n[BE.2001.00391], S. 6).\n\n1.3.\nGemäss § 10 Abs. 1 GBAG erstreckt sich die Abgabepflicht auf alle vertraglichen Leistungen, welche die Parteien zu erbringen haben, auch\nwenn sie im beurkundeten Kaufpreis nicht inbegriffen sind, aber den Wert\nder Liegenschaft erhöhen. Diese Norm gewährleistet eine möglichst\nrechtsgleiche Behandlung. Es soll keinen Unterschied ausmachen, ob ein\nbereits überbautes Grundstück gekauft wird oder eine noch unüberbaute\nParzelle, wenn gleichzeitig ein Werkvertrag für die Erstellung einer Baute\nabgeschlossen und damit im Ergebnis ebenfalls ein Grundstück mit einem\nfertigen Haus erworben wird. Diese Auslegung, wonach in Anwendung\nvon § 10 Abs. 1 GBAG die Handänderungsabgabe sowohl auf dem Kaufpreis als auch auf dem Werklohn zu erheben ist, sofern die Kombination\neines Kaufvertrags mit einem Werkvertrag wirtschaftlich gesehen dem\nVerkauf einer fertigen Baute gleichkommt, verletzt das Erfordernis einer\ngenügend bestimmten gesetzlichen Grundlage für Abgaben nicht\n(VGE II/72 vom 23. August 2007 [WBE.2006.37], S. 5 f., mit Verweis auf\nVGE II/91 vom 11. Dezember 2002 [BE.2001.00391], S. 6 f., jeweils mit\nHinweisen).\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerinnen machen geltend, vorliegend hätten insofern\ngleichgerichtete Interessen bestanden, als die Beschwerdeführerin 2 Land\nhabe verkaufen und die Totalunternehmerin für den Käufer habe bauen\nwollen. Aufgrund der Praxis des Verwaltungsgerichts reiche dies entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz jedoch nicht zur Zusammenrechnung\nvon Kaufpreis und Werklohn aus, da ein gemeinsames bzw. gleichgerichtetes Interesse im Lichte früherer Entscheide des Verwaltungsgerichts\n(AGVE 1984, S. 190 ff.) nur dann zur Aufrechnung genüge, wenn der\nLandverkäufer am wirtschaftlichen Erfolg der Überbauung teilhabe bzw.\nwenn dem Landverkäufer direkt oder indirekt auch der Erlös für das Haus\nzugute komme. Anders als in den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden (VGE II/91 vom 11. Dezember 2002 [BE.2001.00391]; VGE II/72 vom\n23. August 2007 [WBE.2006.37]) würden Totalunternehmer und Verkäufer vorliegend nicht von denselben Personen beherrscht, ebenso wenig\nhabe die Totalunternehmerin eine Konzerngesellschaft des Verkäufers als\nSubunternehmer beauftragt (Beschwerde, S. 4 ff., 10).\n-6-\n\nDemgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, die Beschwerdeführerin 2 (Landverkäuferin) und die Totalunternehmerin besässen gemeinsame bzw. gleichgerichtete Interessen, weshalb bei der vorliegenden Einheit der Verträge Kaufpreis und Werklohn als Berechnungsgrundlage für\ndie Handänderungssteuer zusammenzurechnen seien (vorinstanzlicher\nEntscheid, S. 10, 14).\n\n2.2.\nIn Anwendung der Richtlinie Nr. 3 des DVI (Richtlinie Nr. 3 vom\n16. September 2003 zur Anwendung von § 10 Abs. 1 GBAG; dabei handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung im Hinblick auf eine möglichst\neinheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis, der aber nicht Rechtssatzcharakter zukommt; vgl. BGE vom 18. Mai 2004 [2P.105/2004], Erw.\n4.1; VGE II/91 vom 11. Dezember 2002 [BE.2001.00391], S. 8 f.) muss\nanhand des Inhalts der Verträge bzw. des sich daraus ergebenden Parteiwillens der Vertragspartner beurteilt werden, ob ein einheitliches Geschäft vorliegt. Nebst der Frage der Identität von Landverkäufer und\nWerkunternehmer sowie dem zeitlich nahe beieinander liegenden Abschluss von Kauf- und Werkvertrag sprechen folgende Indizien, die nicht\nkumulativ vorliegen müssen, für eine Einheit des Geschäfts:\n\n"}