{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2007-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20070823-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20070823-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "fadc893e4f21c8553cbb5e59078df20b"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:21", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil vom 23. 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Das Interesse der\nMuster-Gruppe als Konzern an der Überbauung Neudorf ist durch die vorgenommenen Aushubarbeiten sowie die Lieferung von Kies offensichtlich.\nEs wäre wirklichkeitsfremd, anzunehmen, dass Hans Muster als Verwaltungsrat der Muster Holding AG einerseits und der Tochtergesellschaften Muster AG, Tiefbau-Muster AG und Fracht-Muster AG andererseits (bzw. als \"Inhaber der Muster Unternehmungen\" [vorne Erw.\n4.3.1]) keinen Einfluss darauf genommen hätte, dass diese Arbeiten und\nLieferungen innerhalb des Konzerns vergeben werden. Dass es ihm seine\nPosition als Verwaltungsrat der Neudorf AG zumindest erleichterte, die\nAushub-, Kieslieferungs- und Transportverträge der Muster-Gruppe zuzuhalten, lässt sich nicht ernsthaft bestreiten, auch wenn dem Verwaltungsrat der Neudorf AG noch drei zusätzliche Verwaltungsräte angehören (vgl.\nBeschwerde, S. 11).\n\n5.4.\nDamit steht fest, dass die Muster AG und die Neudorf AG im Hinblick auf\nden Verkauf der Einfamilienhäuser eng zusammenwirkten.\n\n6.\nZusammenfassend ergibt sich, dass der GU-Vertrag mit dem Grundstückkaufvertrag derart verbunden ist, dass die beiden Verträge zusammen als\nwirtschaftliche Einheit den Erwerb eines schlüsselfertigen Hauses regelten. Die Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn bei der Bemessung der Grundbuchabgabe ist zu Recht erfolgt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.\n\nIII.\nDie Beschwerdeführer unterliegen und hätten bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten zu tragen (§ 33 Abs. 2 VRPG) und keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 36 Abs. 1 VRPG). Die Verletzung des\nrechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (vorne Erw. II/5.2.1) rechtfertigt\nes, den Beschwerdeführern nur 2/3 der Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, dementsprechend haben sie Anspruch auf Ersatz von 1/3 ihrer Parteikosten.\n\nDas Verwaltungsgericht erkennt:\n- 13 -\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nDie verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer\nStaatsgebühr von Fr. 300.-- sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen\nvon Fr. 336.--, gesamthaft Fr. 636.--, sind von den Beschwerdeführern zu\n2/3 mit Fr. 424.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat.\n\n3.\nDie Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern ihre\nrichterlich auf Fr. 1'936.80 (einschliesslich Fr. 136.80 MWSt) festgesetzten Parteikosten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren\nzu 1/3 mit Fr. 645.60 zu ersetzen.\n\nZustellung an:\ndie Beschwerdeführer (Vertreter)\n\nMitteilung an:\nden Regierungsrat\ndas Departement Volkswirtschaft und Inneres\ndas Grundbuchamt des Bezirks Wyla\ndie Obergerichtskasse\n\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\n\nDieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht,\nkantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht\ninnert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000\nLausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss\ndas Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form\ndie Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als\nBeweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR\n173.110] vom 17. Juni 2005).\n- 14 -\n\nAarau, 23. August 2007\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Aargau\n2. Kammer\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\ni.V.\n\nIberg Fedeli\n\nPostversand: 4. Oktober 2007\n"}