{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2007-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20070823-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20070823-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "fadc893e4f21c8553cbb5e59078df20b"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:21", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil vom 23. 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Die Muster AG ist\nauf dem Baugesuch lediglich als Grundeigentümerin und nicht als\nBauherrin angegeben. Dass zwischen der Muster AG und dem\nBaukonsortium Neudorf aber bereits in der Planungs- und Projektierungsphase Abreden bestanden haben mussten, ist offensichtlich. Dies\nergibt sich schon allein daraus, dass das Baukonsortium eine Überbauung auf dem im Eigentum der Muster AG stehenden Grundstück plante.\nZudem mussten die Überbauung und die vorgesehene Parzellierung der\nBauparzelle aufeinander abgestimmt werden. Die Muster AG hatte nach\neigenen Angaben ein Interesse daran, dass die zukünftigen Parzellen in\nihrem Sinn überbaut würden. Um einen Wertverlust der in der hinteren\nReihe am Hang gelegenen Bauparzellen zu verhindern, wenn die\nvorderen Häuser ihnen die Aussicht nahmen, war sie daran interessiert,\ndass die zu bauenden Häuser nur zweigeschossig sein dürfen und ein\nFlachdach haben müssen (Verwaltungsbeschwerde, S. 6; Beschwerde,\nS. 17). Die Baueingabe des Baukonsortiums Neudorf beachtete diese\nVorgaben, was - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - darauf schliessen lässt, dass die Muster AG auf die Planung und den Baubeschrieb\nEinfluss nehmen konnte. Die erteilte Baubewilligung bezog sich auf eine\neinheitliche Überbauung. Da die Beschwerdeführer X und Y den\nGrundstückkaufvertrag und den Werkvertrag erst nachher schlossen,\nblieb ihnen in diesem Rahmen praktisch gesehen - abgesehen von gewissen \"Projektänderungen, Ausbauwünschen und individueller Architektur\" (Kundenzeitung der Muster Unternehmung vom Mai 2005 [Vorakten,\nact. 11]) - allein die Möglichkeit, das Einfamilienhaus nach den genehmigten Plänen zu realisieren. Dies ergibt sich auch daraus, dass die\nMuster AG mit öffentlicher Urkunde vom 25. Februar 2005 neben der Parzellierung des Grundstücks Nr. 6000 auf den dadurch neu entstandenen\nParzellen Dienstbarkeiten wie Näherbaurechte, Grenzbau- und Anbaurechte für Nebenbauten (Garagen), Fuss- und Fahrwegrecht, Durchleitungsrechte und Ausnützungsübertragungen begründete, die alle auf die\nbewilligte Überbauung zugeschnitten waren. Davon gehen im Übrigen\nauch die Beschwerdeführer aus (Stellungnahme, S. 4).\n- 11 -\n\n5.2.3.\nEs ist unbestritten, dass Hans Muster beim Abschluss der Verträge mit\nden Beschwerdeführer X und Y sowohl bei der Muster AG als auch bei\nder Neudorf AG Verwaltungsrat war und dies auch heute noch ist. Die\nBeschwerdeführer bestreiten eine gegenseitige Beteiligung dieser beiden\nGesellschaften als auch eine Verbindung in Form einer Person, die Aktien\nan beiden hält (Beschwerde, S. 13). Dies ist angesichts von Art. 707 OR,\nwonach nur Aktionäre Verwaltungsräte sein können, unglaubwürdig, kann\naber offen bleiben. Wie selbst die Beschwerdeführer einräumen, trat die\nNeudorf AG am Markt als Generalunternehmerin für den Bau von\nEinfamilienhäusern auf. In ihrer damals aufgeschalteten Homepage\n(www.neudorf-ueberbauung.ch) fand sich eine Dokumentation der\nÜberbauung Neudorf, wobei in der Preisliste für das vorliegend in Frage\nstehende Haus 12 ein Preis von Fr. 797'000.-- inkl. Garage von\nFr. 50'000.-- angegeben war (Akten Vorinstanz, act. 100). Dass es sich\ndabei um den Verkaufspreis inkl. Grundstück handelt, ist offenkundig (vgl.\nBeschwerde, S. 17). Die Angabe des Gesamtpreises verdeutlicht das Zusammenwirken der Neudorf AG und der Muster AG, gemeinsam die\neinzelnen Einfamilienhäuser zu verkaufen. Diese Vorgehensweise widerspricht klarerweise der von den Beschwerdeführern behaupteten klaren\nTrennung zwischen der Muster AG als Landverkäuferin einerseits und der\nNeudorf AG als Werkerstellerin andererseits. Gewiss mag es im Interesse\nder Kaufinteressenten liegen, von Anfang an um den Gesamtpreis zu\nwissen (Stellungnahme, S. 5), und es mag für sie auch erkennbar\ngewesen sein, dass es sich bei der Muster AG und der Neudorf AG um\nzwei separate Gesellschaften handelte und sie von Ersterer das\nGrundstück erwarben und mit Letzterer den Werkvertrag abschlossen\n(Beschwerde, S. 10). Dies ändert aber nichts daran, dass es ihnen um\nden Erwerb des Einfamilienhauses ging, was durch den Marktauftritt der\nNeudorf AG und der Formulierung im Werkvertrag (Art. 7.1) bekräftig wird.\nDass je unterschiedliche Vertreter für die Muster AG und die Neudorf AG\nden Werk- bzw. Grundstückkaufvertrag unterzeichneten (Beschwerde,\nS. 11), ist als reine Formalie zur Bestreitung der wirtschaftlichen\nGemeinsamkeit untauglich. Die wirtschaftliche Verflechtung der genannten Unternehmen untereinander als Indiz für die Einheit des Geschäfts lässt sich nicht von der Hand weisen.\n\n5.3.\nDie Beschwerdeführer machen geltend, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von demjenigen, der im VGE vom 11. Dezember 2002 zur\nBeurteilung stand, dadurch, dass der Muster AG ein wirtschaftliches\nInteresse an der Überbauung gefehlt und sie auch nicht daran mitgewirkt\nhabe. Ihr Interesse reiche nur so weit, als sie ihre Bauparzelle habe verkaufen können (Beschwerde, S. 12). Richtig ist, dass der Bauaushub\nnicht durch die Muster AG selbst erfolgt ist, wie von der Vorinstanz behauptet (Vernehmlassung, S. 4), sondern von der Tiefbau-Muster AG\n- 12 -\n\n"}