{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2007-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20070823-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20070823-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "fadc893e4f21c8553cbb5e59078df20b"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:21", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil vom 23. 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Dies\ngilt umgekehrt auch für den Hinweis im Kaufvertrag, der Werkvertrag (GU-\nVertrag) mit der Neudorf AG sei bereits abgeschlossen worden. Diese\nBestimmungen zeigen aber mit aller Deutlichkeit, dass die beiden Verträge für die Parteien zusammen gehörten, was sich auch aus dem engen\nzeitlichen Zusammenhang des Abschlusses der beiden Verträge ergibt.\nAnders lassen sich die Verweisungen nicht erklären. Für ein wirtschaftlich\nbetrachtet einheitliches Kaufgeschäft spricht auch, dass unmittelbar nach\ndem Abschluss der Verträge Ende Februar 2005 bereits im März 2005 mit\nden Aushubarbeiten begonnen wurde (erwähnte Rechnung vom 27. Juni\n2005 der Tiefbau-Muster AG). Die unterschiedliche Regelung von Nutzen\nund Schaden im Kaufvertrag per 28. Februar 2005 (Ziff. III/1) und dem\nBezugstermin gemäss Werkvertrag per Ende September 2005 (Art. 3.2)\ngenügt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Beschwerde,\nS. 16) angesichts der dargestellten Verknüpfung der beiden Verträge\nnicht, um auf zwei unabhängig voneinander geschlossene Verträge zu\nschliessen.\n\n5.\n5.1.\n5.1.1.\nDie personellen und wirtschaftlichen Verknüpfungen der im vorliegenden\nVerfahren involvierten Gesellschaften und Personen sind verzweigt. Zum\nbesseren Verständnis wird, im Sinne eines Überblickes, kurz auf die diversen Personen, juristische wie natürliche, hingewiesen, um deren Verbindung untereinander klarer aufzuzeigen.\n\nDie \"Muster Unternehmung\", genauer die Muster Holding AG (gegründet\n2003), hält alle Aktien der Muster AG (diese ist Eigentümerin der\nNeuparzellen 6000 und 1000-1009) und ist an der Tiefbau-Muster AG\n(beides als Sachübernahme bei der Gründung) wie auch an der Fracht-\nMuster AG beteiligt (Beschwerde, S. 9; Handelsregisterauszug vom\n15. März 2006 [Vorakten, act. 16]; Aktionärsverzeichnis vom 23. Juni\n2005 [Vorakten, act. 79]). Bei den vorgenannten Gesellschaften ist Dr. Q.\nPräsident (bei Fracht-Muster AG und Tiefbau-Muster AG seit 2002, bei\nMuster AG und Muster Holding AG seit 2005) und Hans Muster Mitglied\n(teils Vizepräsident, teils auch Delegierter) des Verwaltungsrats. Hans\nMuster wird im (Internet-) Prospekt der Neudorf AG als \"Inhaber der\nMuster Unternehmungen\" bezeichnet.\n\n5.1.2.\nDie Baubewilligung vom 26.10.2004 wurde dem Baukonsortium Neudorf\nerteilt. Dieses besteht aus der P. GmbH, deren Inhaber Otto und Anna P.\n-9-\n\nsind, und der R. Architekten AG. Auf die Zusammensetzung des\nBaukonsortiums wird in Erw. 5.2.1 noch näher eingegangen.\n\n5.1.3.\nDie Neudorf AG, welche die Überbauung erstellte, ist gemäss Internet-\nAuszug aus dem Handelsregister des Kantons Aargau eine Generalunternehmung, welche am 17. Januar 2005 gegründet wurde, kurz vor Abschluss des GU-Vertrages am 22. Februar 2005. Verwaltungsräte und\nAktionäre sind: Dr. Q. (Muster Unternehmung), Hans Muster (Muster\nUnternehmung), Otto P. (P. GmbH) und Fritz R. (R. Architekten AG). Zu\nerwähnen ist, dass die Neudorf AG bereits bei der Gründung die\nParzellen 1000-1008 und 6000 (= gesamte ursprüngliche Parzelle 6000\nohne Neuparzelle 1009) als Sachübernahme zu übernehmen\nbeabsichtigte und dies sowohl in den Statuten als auch im\nHandelsregister eintragen liess.\n\n5.2.\n5.2.1.\nDie Vorinstanz ging davon aus, dass das Baukonsortium Neudorf (vgl.\nErw. 3.3.2) aus der R. Architekten AG, der P. GmbH, Dr. Q. und der\nMuster AG bestand, als es das Baugesuch einreichte (angefochtener\nEntscheid, S. 5). Sie stützt sich dabei auf eine Auskunft des\nBauverwalters der Gemeinde Wyla (Vernehmlassung, S. 4), ohne dass\nersichtlich wäre, wie sie zu dieser Information gekommen ist. Die\nBeschwerdeführer bestreiten dies; Gesellschafter des Baukonsortiums\nNeudorf seien einzig die R. Architekten AG und die P. GmbH gewesen;\ndie Muster AG habe weder an der Planung noch am\nBaubewilligungsverfahren teilgenommen (Stellungnahme vom 29. Mai\n2006, S. 3 f.; vgl. auch Beschwerde, S. 14 f.).\n\nDie Frage, ob die Muster AG dem Baukonsortium Neudorf angehört, war\nschon Thema des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Verwaltungsbeschwerde, S. 14) und für die Vorinstanz ein Argument dafür, dass\ndie Muster AG \"im ganzen Planungsprozess des Baukonsortiums\n'Neudorf' mitwirkte\" (angefochtener Entscheid, S. 7). Es ist deshalb\nschwer verständlich, weshalb sich die Vorinstanz damit begnügte, dieser\nFrage nur durch telefonische Erkundigungen ohne Erstellung einer Aktennotiz nachzugehen (siehe zu dieser Problematik und einer allfälligen Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs: AGVE 2002, S. 416 f.). Mit\ndieser Vorgehensweise hat die Vorinstanz den Gehörsanspruch verletzt.\nDie anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben es unterlassen, diesen formellen Mangel zu rügen. Dennoch muss das Verwaltungsgericht\naufgrund der Offizialmaxime von Amtes wegen die Verletzung und gegebenenfalls eine Heilung des Anspruches auf rechtliches Gehör prüfen. Da\ndieser Frage kein entscheidendes Gewicht zukommt (siehe dazu nachstehend Erw. 5.2.2) und die Beschwerdeführer zu diesem Punkt Stellung\n- 10 -\n\nnehmen konnten (Stellungnahme vom 29. Mai 2006, S. 6 f.), ist von einer\nAufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzusehen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs\nist jedoch beim Kostenentscheid zu berücksichtigen (hinten Erw. III).\n\n"}