{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2007-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20070823-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20070823-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "fadc893e4f21c8553cbb5e59078df20b"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:21", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil vom 23. 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Das Bundesgericht hat denn auch\nwiederholt entschieden, es sei nicht willkürlich, die Handänderungsabgaben auf dem Werklohn zu fordern, auch wenn keine Identität zwischen\nVerkäufer und Unternehmer gegeben sei (vgl. BGE vom 29. November\n1980, in: ZGBR 65/1984, S. 33 f., 37 ff.). Wie sich aus dem erwähnten\nVGE vom 11. Dezember 2002 sowie AGVE 1984, S. 190 ff. ergibt, hängt\nes entscheidend davon ab, ob die Indizien - wie namentlich der Text der\nVerträge, deren zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang, die Zahlungsweise - insgesamt für eine Einheit des Geschäfts sprechen. Dabei kommt\nes auf die äussere Form und Bezeichnung der Verträge nicht an. Es ist\nauch nicht zwingend erforderlich, dass die Verträge von den gleichen\nParteien abgeschlossen worden sind; sind Verkäufer und Unternehmer\nnicht identisch, wird sich allerdings nur bei wirtschaftlichen Verflechtungen\noder gemeinsamen bzw. gleichgerichteten Interessen auf ein Zusammenwirken schliessen lassen. Liegen genügend Indizien für eine Einheit\ndes Geschäfts vor, ist eine Zusammenrechung von Kaufpreis und Werklohn gerechtfertigt (auf diese Indizien wird im Folgenden eingegangen).\n\n4.\n4.1.\nIm GU-Vertrag wird auf die Parzelle Nr. 1000 \"des Bestellers\" Bezug genommen. Diese existierte aber bei Vertragsschluss noch gar nicht, da die\nAnmeldung zur Parzellierung durch die Muster AG erst einige Tage später\nerfolgte (Akten Vorinstanz, act. 134 ff.).\n\nDer GU-Vertrag nimmt mehrfach auf den Kaufvertrag Bezug. So nennt\nArt. 2 GU-Vertrag als Vertragsgrundlagen:\n\n\"Die Vertragsurkunde geht allen übrigen Vertragsverhältnissen vor. Die folgenden Unterlagen gelten als ergänzende Vertragsbestandteile. Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile, so gilt folgende Rangordnung:\n\n(2.1 - 2.5: Baubewilligung, Baubeschrieb, Pläne, SIA-Normen, Zahlungsplan)\n-7-\n\n2.6 Kaufvertrag der Parzelle 1000\nFolgende im Kaufvertrag der Parzelle 1000 umschriebenen Leistungen zu Lasten des Käufers sind im vorliegenden Werkvertrag nicht inbegriffen:\n- Kosten ½ Kaufvertrag\n- Kosten Schuldbrieferrichtung\nFolgende im Kaufvertrag der Parzelle umschriebenen Leistungen zu\nLasten des Käufers sind im vorliegenden Werkvertrag inbegriffen:\n- Die privaten Hausanschlüsse ab den Strassenleitungen.\n- Kosten der Parzellierung\n- Begründung der Näher- und Grenzbaurechte\"\n\nIn Art. 7.1 GU-Vertrag wurde unter dem Titel \"Werkpreis\" Folgendes vereinbart:\n\n\"Der Werkpreis für die schlüsselfertige Erstellung des Hauses inkl. Umgebung, auf Grund des vorliegenden Werkvertrages beträgt:\n\nGrundstück (Direktzahlung an Muster AG) Fr. 161'000.00\nGU-Pauschale = Werklohn (Zahlung an Neudorf AG)\nBestehend aus: 1 Vorarbeiten (Strasse Erschliessung)\n2 Gebäude\n4 Umgebung\n5 Nebenkosten Fr. 634'000.00\n\nTotal Anlagekosten Fr. 795'000.00\"\n\nIm Zahlungsplan in Art. 7.2 GU-Vertrag ist als 1. Akonto-Zahlung vermerkt: \"Bauland Fr. 161'000.--, Direktzahlung an Muster AG\".\n\nUnter dem Titel \"Inkrafttreten\" (Art. 17) vereinbarten die Parteien, dass\nder GU-Vertrag nur in Kraft tritt, wenn der Kaufvertrag über die zum Haus\nNr. 12 gehörende Parzelle Nr. 1000 unterzeichnet und im Grundbuch eingetragen ist.\n\n4.2.\nIn Ziff. III/2 des Kaufvertrages vom 28. Februar 2005 über die Parzelle\nNr. 1000 bestätigen die Beschwerdeführer X und Y, den \"Werkvertrag\n(GU-Vertrag)\" mit der Neudorf AG bereits abgeschlossen zu haben.\nWeiter wird der GU-Vertrag nicht erwähnt.\n\n4.3.\nDie gegenseitige Abhängigkeit von GU-Vertrag und Kaufvertrag ist allein\ndurch die Bedingung, dass Ersterer erst in Kraft trete (bzw. genauer: verbindlich wird [Art. 151 Abs. 1 OR]), wenn Letzterer unterzeichnet und im\nGrundbuch eingetragen ist, offensichtlich. Die ausdrückliche Erwähnung\ndes Kaufvertrags als \"Vertragsgrundlage\" (Art. 2.6) sowie des Kaufpreises\nsamt Zahlungsmodalitäten für das Grundstück als Teil des Werkpreises\n-8-\n\n"}