{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2007-08-23", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20070823-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20070823-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "fadc893e4f21c8553cbb5e59078df20b"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:21", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 23.08.2007 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil vom 23. 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Die Handänderungsabgabe stellt eine sogenannte Gemengsteuer dar, die Steuer- und\nteils Gebührencharakter aufweist und deren Höhe somit nicht durch das\nKostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1979, S. 103 ff.; Ulrich\nHäfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,\n4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 2687; Ernst Blumenstein/Peter Locher,\nSystem des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 7\nf., 204 f.; Botschaft des Regierungsrates vom 30. April 1979 zum GBAG,\nS. 1; Botschaft des Regierungsrates vom 26. März 1979 zur Änderung\ndes Grundbuchtarifes, S. 1).\n\n1.2.\nGemäss § 10 Abs. 1 GBAG erstreckt sich die Abgabepflicht auf alle vertraglichen Leistungen, welche die Parteien zu erbringen haben, auch\nwenn sie im beurkundeten Kaufpreis nicht inbegriffen sind, aber den Wert\nder Liegenschaft erhöhen. Die Beschwerdeführer führen ins Feld, dass es\nfür eine Zusammenrechnung von Kaufpreis und Werklohn an einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehle, wenn der Baulandverkäufer und\nder Werkunternehmer nicht rechtlich oder zumindest wirtschaftlich identisch seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Vorinstanz vertritt dagegen die Auffassung, der Kauf- und der Werkvertrag bildeten eine wirtschaftliche Einheit, sodass § 10 Abs. 1 GBAG zur Anwendung komme.\n-5-\n\n2.\nDas Verwaltungsgericht hatte in dem von der Vorinstanz und den Beschwerdeführern angerufenen Entscheid zur Zusammenrechnung von\nKaufpreis und Werklohn ausgeführt (Entscheid des Verwaltungsgerichts\nII/91 vom 11. Dezember 2002 [BE.2001.00391], S. 6 f.):\n\n\"Gemäss den Gesetzesmaterialien soll § 10 Abs. 1 GBAG bei der Veranlagung der Grundbuchabgabe eine möglichst rechtsgleiche Behandlung gewährleisten. Es soll keinen Unterschied ausmachen, ob ein bereits überbautes Grundstück gekauft wird oder eine noch unüberbaute\nParzelle, wenn gleichzeitig ein Werkvertrag für die Erstellung einer Baute\nabgeschlossen und damit im Ergebnis ebenfalls ein Grundstück mit einem fertigen Haus erworben wird (AGVE 1984, S. 191 f.; vgl. Botschaft\ndes Regierungsrates vom 17. Dezember 1979 zum GBAG [zweite Lesung], S. 3).\n\nDie Handänderungsabgabe ist demnach nicht nur auf dem Kaufpreis für\ndas Bauland, sondern auch auf dem Werklohn zu erheben, wenn nicht\ndas fertige Haus verkauft wird, sondern zunächst nur das Land unter\ngleichzeitigem Abschluss eines Werkvertrages, sofern zwischen dem\nGrundstückverkäufer und dem Unternehmer (Ersteller des Werks) zumindest eine wirtschaftliche Identität besteht (AGVE 1984, S. 192 ff.). Auf\ndie äussere Form und Bezeichnung der Verträge kommt es dabei nicht\nan, und es ist auch nicht zwingend erforderlich, dass die Verträge von\nden gleichen Parteien abgeschlossen worden sind (ASA 50, S. 450 f.).\nDie gegenseitige Abhängigkeit kann sich aus den Umständen des Vertragschlusses ergeben. Es genügt, dass das Geschäft nach seinem wirtschaftlichen Gehalt dem Verkauf einer fertigen Baute gleichkommt (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2001, S. 553). Die unmittelbare\nzeitliche Abfolge der beiden Vertragsabschlüsse, die Identität von\nVeräusserer und Unternehmer und der Umstand, dass bereits bei oder\nunmittelbar nach Abschluss der Verträge mit der Errichtung der Baute\nbegonnen wird, sind nur erhebliche Indizien für den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang. Bedingungen im Rechtssinne für die Anwendung der Praxis sind sie jedoch nicht (Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 1998 II Nr. 32, S. 274). Es genügt, wenn die\nIndizien insgesamt, wie sie sich namentlich aus dem Text der Verträge,\nihrem gleichzeitigen Abschluss und der Zahlungsweise ergeben können,\nfür eine Einheit des Geschäftes sprechen (AGVE 1984, S. 194 mit Hinweisen).\n\nMit der dargelegten Auslegung, wonach § 10 Abs. 1 GBAG anwendbar\nist, sofern die Kombination eines Grundstücksverkaufsvertrages mit einem Werkvertrag nach seinem wirtschaftlichen Gehalt dem Verkauf einer\nfertigen Baute gleichkommt, wird das Erfordernis einer genügend bestimmten gesetzlichen Grundlage für Abgaben nicht verletzt. Die Auslegung hält sich im Gegenteil eng an den Wortlaut und geht nicht über die\nwirtschaftlichen Gegebenheiten hinaus. Angesichts der verschiedenen\nKonstruktionen, die gewählt werden können, um Abgaben zu sparen, bedarf es einer umfassenden Formulierung.\"\n\n(Siehe zu dieser Problematik auch BGE 131 II 724 f.; Der Steuerentscheid\n[StE] 2007, B 44.1 Nr. 11 und 12; unpublizierte Entscheide des Bundesgerichts vom 4. Dezember 2003, Erw. 3.1 [2P.208/2003] und 8. November\n2002 [2P.204/2002], Erw. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom\n-6-\n\n28. März 2006, eingereicht von der Vorinstanz mit Eingabe vom 29. Juni\n2006.)\n\n3.\n3.1.\nDie Beschwerdeführer führen im Hauptstandpunkt aus, es fehle an der\nwirtschaftlichen Identität zwischen der Muster AG als Landverkäuferin und\nder Neudorf AG als Werkunternehmerin. (Dass diese beiden rechtlich\nnicht identisch sind, bedarf keiner Erörterung.)\n\n"}