{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2002-12-11", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20021211-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20021211-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "c860c56b4686f798de7b27cea5f16b30"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:20", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil vom 11. Dezember 2002 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau gegen den Entscheid des Departements des Innern betreffend Grundbuchabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/71/2066", "Zeit UTC": "03.07.2026 12:41:20", "Checksum": "4e2496076c9c04097d4ef412ab2c30d2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung\nRegeste:\nUrteil vom 11. Dezember 2002 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau gegen den Entscheid des Departements des Innern betreffend Grundbuchabgaben\n\n cc) Wie bereits erwähnt, bestimmt Ziffer 12 des Werkvertrages, dass bei Differenzen zwischen dem Grundstücksverkaufs- und\ndem Werkvertrag die Detailregelungen im Werkvertrag gelten. Eine\nsolche Bestimmung, die tendenziell auf Änderungen des Verkaufsvertrages hinausläuft, konnte A.F. nur eingehen, wenn er sich der\nZustimmung der Verkäufer sicher war, diese also im Verborgenen auch\nam Werkvertrag beteiligt waren.\n\ndd) Die wirtschaftliche Identität der Grundstücksverkäufer\nund der Werkersteller ist damit erwiesen. Dass vereinzelt auch ohne\ndiese Verflechtung Grundstücke verkauft und überbaut wurden, mag\nzutreffen, vermag jedoch an der Beurteilung des vorliegenden Falles\nnichts zu ändern.\n\nee) Die Beschwerdeführer berufen sich vergeblich auf das\nPräjudiz von AGVE 1984, S. 190 ff. und verlangen Gleichbehandlung.\nDort veräusserte die Einwohnergemeinde die Bauparzelle. An der Erstellung der Baute an sich hat die Gemeinde in aller Regel kein wirtschaftliches Interesse, sondern vielmehr am Zuzug der Erwerber (und\ndamit lediglich ein indirektes an der Bautätigkeit). Für die wirtschaftliche Identität zwischen Grundstücksverkäufer und Werkersteller bedarf\nes des direkten wirtschaftlichen Interesses an der Baute. Ungewöhnlich\nist beim genannten Präjudiz einzig der Umstand, dass die Gemeinde\nden Grundstückskäufern vorschrieb, wen sie mit der Erstellung ihres\nHauses beauftragen müssten, und bei einer Beteiligung der Gemeinde\nam Baukonsortium hätte wohl auch dort die wirtschaftliche Identität\nbejaht werden müssen. Etwas derartiges ist dem Entscheid indessen\nnicht zu entnehmen. Dass der Ersteller vorgeschrieben wurde, dürfte\nvielmehr darin begründet sein, dass es sich um eine\nReiheneinfamilienhaus-Überbauung handelte, bei der es unumgänglich\nwar, dass sie durch einen einzigen Ersteller realisiert wurde.\n\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Werkvertrag\nmit dem Grundstückskaufvertrag derart verbunden wurde, dass die\n11\n\nbeiden Verträgen zusammen den Erwerb eines schlüsselfertigen\nHauses regelten. Der Kauf- und der Werkvertrag hängen so eng zusammen, dass der eine den Beweggrund für den Abschluss des anderen darstellte.\n\n4. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.\n\nIII.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (§ 33 Abs. 2 VRPG).\nParteikostenansatz fällt ausser Betracht (§ 36 Abs. 1 VRPG).\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer haben die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- sowie\nder Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 288.--, zusammen Fr.\n788.--, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.\n\n3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.\n\nZustellung an: - die Beschwerdeführer (Anwalt)\nMitteilung an: - den Regierungsrat\n- das Departement des Innern\n- das Grundbuchamt Lenzburg\n\nAarau, 11. Dezember 2002\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n2. Kammer\nDer Präsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n"}