{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2002-12-11", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20021211-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20021211-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "c860c56b4686f798de7b27cea5f16b30"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:20", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil vom 11. 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März 2002\nfestgelegt, wobei hinzugefügt wird, dass der Grundbucheintrag vorher\nerfolgen könne. Alle die genannten Verweisungen im Werkvertrag auf\ndie Geltung des Kaufvertrages und dessen Regelungen sind unnötig.\nWahrscheinlich sind sie darauf zurückzuführen, dass der Entwurf für\nden Werkvertrag bereits vorlag, als der Kaufvertrag unterzeichnet\nwurde. Jedenfalls zeigen sie in aller Deutlichkeit, dass für die Parteien\ndie beiden Verträge zusammengehörten. Anders lassen sich diese\nVerweisungen nicht erklären.\n\nIm Abschnitt IV/Ziffer 1 des Kaufvertrages ist bestimmt,\ndass Nutzen und Schaden an den Kaufsobjekten per 1. April 2002 auf\ndie Käuferschaft übergehen. Wie erwähnt, ist im Werkvertrag der\n31. März 2002 als Bezugstermin festgehalten. Zumindest soweit es um\nden Übergang von Nutzen und Schaden geht, bezog sich dieser nach\nden Absichten der Parteien auf das mit dem geplanten Haus überbaute\nGrundstück.\n\nZiffer 11.2 des Werkvertrages bestimmt, dass die Detailregelungen im Werkvertrag gelten, wenn sie im Grundstück- und\nWerkvertrag unterschiedlich gestaltet seien. Deutlicher lässt sich die\nunmittelbare Verknüpfung der beiden Verträge kaum ausdrücken.\n\nAuch wenn im Kaufvertrag, dem verfolgten Zweck entsprechend, keine Verpflichtung zum Abschluss des Werkvertrages\nstatuiert wurde, ist es aufgrund der engen Verknüpfung der Verträge\noffensichtlich, dass das Land nicht verkauft worden wäre, wenn die\nKäufer nicht auch gleichzeitig die Verpflichtung zur Übernahme einer\nBaute auf dem Grundstück übernommen hätten. Bezeichnenderweise\nteilte das mit der Planung der Überbauung beauftrage Architekturbüro\nF. & Partner (an dem A.F. Teilhaber ist) dem Gemeinderat im\nBaubewilligungsverfahren am 9. März 2001 (also längst bevor das Haus\ngebaut war) mit, dass zwischenzeitlich das Gegenstand dieses\nVerfahrens bildende \"Haus A1 verkauft worden\" sei.\n9\n\nb) aa) Die Beschwerdeführer berufen sich wiederholt darauf,\ndass die Verkäufer und der Generalunternehmer persönlich nicht\nidentisch seien. Dies ist zutreffend. Da die gewählte Konstruktion mit\nA.F. als Generalunternehmer diesem jedoch erlaubte, die Verkäufer als\n(Sub-)Unternehmer in die Erstellung des Werks einzubeziehen, ist die\nwirtschaftliche Identität zwischen Verkäufern und Werkerstellern näher\nzu prüfen (bereits in AGVE 1984, S. 193 stellte das Verwaltungsgericht\nfest, es seien schon viele Konstruktionen versucht worden, um den\nVerkäufer und den Ersteller des Hauses als voneinander verschiedene\nPersonen erscheinen zu lassen und so Handänderungsabgaben zu\nsparen).\n\nbb) Die Verkäufer führten unter Einschaltung des erwähnten\nArchitekturbüros (siehe vorne Erw. a) die ganze Planung der\nÜberbauung und das Baubewilligungsverfahren durch und hatten bereits am 19. Juni 2000 die Bewilligung für die Erstellung von vier Einfamilienhäusern auf der (später parzellierten) Parzelle z erhalten. Die\nBaubewilligung wurde für eine einheitliche Überbauung erteilt; die\nKäufer S. mussten das Einfamilienhaus nach den genehmigten Plänen\nerstellen bzw. erstellen lassen; sie hätten nicht damit rechnen können,\nauf den erworbenen Parzellen x und y ein anderes Projekt zu\nverwirklichen, schon gar nicht innert nützlicher Frist. Durch die schon\nweit konkretisierte Planung war praktisch vorgespurt, dass die an der\nPlanung Beteiligten auch mit der Erstellung beauftragt werden würden,\nwie dies durch den Werkvertrag mit A.F. denn auch geschah bzw.\nermöglicht wurde.\n\nDie Verkäufer sind alle im Immobiliengeschäft tätig (A. AG,\nmit A.F. als einzigem Verwaltungsrat und Hauptaktionär: Handel mit und\nÜberbauung von Grundstücken, Liegenschaftsverwaltung / B. AG:\nMaler-, Gipser- und Gerüstgeschäft / E.B.: Immobilienhändler und\n-vermittler im Rahmen der B.+ Partner Immobilien). Es wäre völlig\nwirklichkeitsfremd anzunehmen, dass sie nicht durch Absprachen mit\nA.F. dafür gesorgt hätten, bei der Erstellung und Veräusserung der von\nihnen in die Wege geleiteten Überbauung ihres Grundstücks im Rahmen\nihrer Geschäftsinteressen zum Zuge zu kommen. Es ist denn auch\nunbestritten, dass die B. AG bei den fraglichen Einfamilienhäusern\njedenfalls die Gerüst- und Malerarbeiten ausführte und die L. GmbH,\nmit Nennung von E.B. als Kontaktperson, in einem Zeitungsinserat von\nEnde Dezember 2000 \"Einfamilienhausobjekte in Z.\" zum Verkauf anbot\n(Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26. November 2002, S. 1,\n10\n\n3). Irreführend sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der\nBeschwerdeführer, wonach A.F. nie Geschäftsführer bzw.\nZeichnungsberechtigter der L. GmbH gewesen sei ... Tatsache ist\nvielmehr, dass A.F. in der Vorbereitungsphase des vorliegenden\nGeschäftsabschlusses als Gesellschafter und Geschäftsführer der L.\nGmbH ... einen massgeblichen Einfluss hatte.\n\n"}