{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2002-12-11", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20021211-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20021211-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "c860c56b4686f798de7b27cea5f16b30"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:20", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil vom 11. 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Es genügt, dass das\nGeschäft nach seinem wirtschaftlichen Gehalt dem Verkauf einer\nfertigen Baute gleichkommt (Bernische Verwaltungsrechtsprechung\n[BVR] 2001, S. 553). Die unmittelbare zeitliche Abfolge der beiden\nVertragsabschlüsse, die Identität von Veräusserer und Unternehmer\nund der Umstand, dass bereits bei oder unmittelbar nach Abschluss der\nVerträge mit der Errichtung der Baute begonnen wird, sind nur\nerhebliche Indizien für den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang.\nBedingungen im Rechtssinne für die Anwendung der Praxis sind sie\njedoch nicht (Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE]\n1998 II Nr. 32, S. 274). Es genügt, wenn die Indizien insgesamt, wie sie\nsich namentlich aus dem Text der Verträge, ihrem gleichzeitigen\nAbschluss und der Zahlungsweise ergeben können, für eine Einheit des\nGeschäftes sprechen (AGVE 1984, S. 194 mit Hinweisen).\n\nc) Mit der dargelegten Auslegung, wonach § 10 Abs. 1\nGBAG anwendbar ist, sofern die Kombination eines Grundstücksverkaufsvertrages mit einem Werkvertrag nach seinem wirtschaftlichen\nGehalt dem Verkauf einer fertigen Baute gleichkommt, wird das Erfordernis einer genügend bestimmten gesetzlichen Grundlage für Abgaben nicht verletzt. Die Auslegung hält sich im Gegenteil eng an den\nWortlaut und geht nicht über die wirtschaftlichen Gegebenheiten hinaus. Angesichts der verschiedenen Konstruktionen, die gewählt werden\nkönnen, um Abgaben zu sparen, bedarf es einer umfassenden\nFormulierung.\n\nd) Die Beschwerdeführer bringen vor, der Grundbuchverwalter habe § 10 Abs. 1 GBAG ohne einen verbindlichen Massstab über\ndie wirtschaftliche Identität hinaus ausgelegt und damit den Grundsatz\nder Rechtsgleichheit verletzt. Der seit November 1982 existierenden\nRichtlinie für Grundbuchverwalter zur Anwendung des GBAG (im\nFolgenden: Richtlinien GBAG), welche als \"Erläuterungen und\nBerechnungsbeispiele\" vom damaligen Grundbuchinspektor Hans\nZehnder verfasst worden seien, komme keine Rechtsverbindlichkeit zu,\nda diese nicht publiziert worden seien.\n7\n\nDas Handeln der Verwaltung wird nur in seltenen Fällen\nabschliessend durch das Gesetz determiniert. Der Gesetzgeber legt das\nGesetz als Rahmen fest. Zwischen dem Akt der Gesetzgebung und den\nvollziehenden Einzelakten besteht eine Kluft, die im Prozess der\nRechtsverwirklichung durch Gesetzeskonkretisierung und Wahrnehmung\nder Vollzugsverantwortung zu überbrücken ist. In erster Linie hat die\npolitisch verantwortliche Spitze der Verwaltung Leitvorstellungen\nbetreffend die zweckmässige Gesetzeshandhabung und\nErmessensausübung zu formulieren. Wird darauf verzichtet, überträgt\nsie damit implizit die Sorge für die sachgemässe Rechtsverwirklichung\nder nachgeordneten Verwaltungsinstanzen. Damit kommt der Exekutive\nim Prozess der Rechtsverwirklichung eine Komplementärfunktion zu,\nwelche sie mit administrativem Ergänzungsrecht erfüllen kann (Giovanni\nBiaggini, Die vollzugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm\noder Faktum?, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und\nVerwaltungsrecht [ZBl] 98/1997, S. 12 f.).\n\nDie Richtlinien GBAG sind darauf angelegt, für eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzuges\nzu sorgen. Auch ohne Publikation sind sie geeignet, eine rechtsgleiche\nAnwendung des Gesetzes zu fördern. Es wäre widersinnig, wie es die\nBeschwerdeführer verlangen, zunächst die Richtlinien als unbeachtlich\nzu bezeichnen und als Folge die von den einzelnen\nGrundbuchverwaltern vorgenommene Gesetzesauslegung zu brandmarken, weil die Auslegung nicht einheitlich erfolge. Die Frage der\nrechtsgleichen Anwendung stellt sich nur, wenn im konkreten Anwendungsfall von den Richtlinien abgewichen wird.\n\nAllerdings sind die Richtlinien nicht in dem Sinne verbindlich, dass sie auch eine unzutreffende Auslegung des Gesetzes\nrechtfertigen könnten. Das Verwaltungsgericht hält sich an Richtlinien\nder Verwaltung, soweit ihre sachliche Überzeugungskraft reicht, sie\nnach ihren Voraussetzungen anwendbar sind und im Einzelfall keine im\nLichte des positiven Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts\nwesentlichen, besonderen Umstände vorliegen (AGVE 1995, S. 347;\n1987, S. 310; vgl. auch Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 128 mit Hinweisen).\n\n3. a) Unter dem Titel \"Vertragsgegenstand\" wird in Ziffer 1.1\ndes Werkvertrages vom 22. Februar 2001 in seiner ursprünglichen\nFassung (der Werkvertrag wurde wegen Minderleistungen des\nGeneralunternehmers unter gleichbleibendem Datum abgeändert)\n8\n\n"}