{"Signatur": "AG_GB_001", "Spider": "AG_Weitere", "Datum": "2002-12-11", "PDF": {"Datei": "AG_Weitere/AG_GB_001_20021211-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/arp/grundbuch/entscheide/20021211-grundbuchabgaben-kauf-werkpreis.pdf", "Checksum": "c860c56b4686f798de7b27cea5f16b30"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "12:41:20", "Num": ["§ 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat 11.12.2002 § 10 GBAG; Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis bei der Abgabenerhebung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheide Grundbuch und Notariat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheide Grundbuch und Notariat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil vom 11. 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Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide\n[AGVE] 1979, S. 103 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des\nAllgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 2678;\nErnst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen\nSteuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 7 f., 204 f.; Botschaft des\nRegierungsrates vom 30. April 1979 zum GBAG, S. 1; Botschaft des\nRegierungsrates vom 26. März 1979 zur Änderung des\nGrundbuchtarifes, S. 1).\n\nb) Gemäss § 10 Abs. 1 GBAG erstreckt sich die Abgabepflicht auf alle vertraglichen Leistungen, welche die Parteien zu erbringen haben, auch wenn sie im beurkundeten Kaufpreis nicht inbegriffen sind, aber den Wert der Liegenschaft erhöhen. Die Beschwerdeführer bringen vor, die im Steuerrecht immanente wirtschaftliche\nBetrachtungsweise könne nicht über den Bereich der wirtschaftlichen\nIdentität hinaus ausgedehnt werden. Durch die im vorliegenden Fall\nvorgenommene Auslegung von § 10 Abs. 1 GBAG, mit der darüber\nhinweggegangen werde, dass die Parteien des Kauf- und des Werkvertrages nicht identisch seien, fehle es an der geforderten Klarheit und\nBestimmtheit der gesetzlichen Grundlage. Deshalb sei es vorliegend\nunzulässig, zur Bemessung der Grundbuchabgabe den Werkpreis zum\nGrundstückkaufspreis aufzurechnen. Die Vorinstanz vertritt dagegen die\nAuffassung, der Kauf- und der Werkvertrag bildeten eine wirtschaftliche\nEinheit, sodass § 10 Abs. 1 GBAG zur Anwendung komme.\n\n2. a) In erster Linie ist das Gesetz nach seinem Wortlaut\nauszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Ausle-\n5\n\ngungen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Vom eindeutigen\nund unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der\nWortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche\nGründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung,\naus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen\nVorschriften ergeben (BGE 124 II 268; 120 V 102).\n\nWo eine Steuernorm an wirtschaftliche Sachverhalte anknüpft, ist auch ihre Auslegung, selbst wenn die Norm zivilrechtliche\nBegriffe enthält, durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geprägt.\nDies ist nicht einfach mit einer ausdehnenden Auslegung\ngleichzusetzen (sondern mag lediglich so erscheinen, wenn die Begriffe\nausschliesslich mit ihrem zivilrechtlichen Gehalt betrachtet werden).\nAllerdings ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise kein Freipass, um\nden Rahmen der Auslegung zu überschreiten und zu Ergebnissen zu\ngelangen, die im Gesetz, seinem Wortlaut und Sinn gemäss, nicht\nenthalten sind (vgl. dazu Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 30 ff.). Bei\nBeachtung dieser Schranken wird der Grundsatz der Gesetzmässigkeit\nder Steuer durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht verletzt,\nwie das Bundesgericht gerade auch hinsichtlich der Anwendung und\nAuslegung der Vorschriften über die Handänderungssteuer festgehalten\nhat (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 50/1981-82, S. 445\nff. mit Hinweisen).\n\nb) Gemäss den Gesetzesmaterialien soll § 10 Abs. 1 GBAG\nbei der Veranlagung der Grundbuchabgabe eine möglichst\nrechtsgleiche Behandlung gewährleisten. Es soll keinen Unterschied\nausmachen, ob ein bereits überbautes Grundstück gekauft wird oder\neine noch unüberbaute Parzelle, wenn gleichzeitig ein Werkvertrag für\ndie Erstellung einer Baute abgeschlossen und damit im Ergebnis\nebenfalls ein Grundstück mit einem fertigen Haus erworben wird (AGVE\n1984, S. 191 f.; vgl. Botschaft des Regierungsrates vom 17. Dezember\n1979 zum GBAG [zweite Lesung], S. 3).\n\nDie Handänderungsabgabe ist demnach nicht nur auf dem\nKaufpreis für das Bauland, sondern auch auf dem Werklohn zu erheben,\nwenn nicht das fertige Haus verkauft wird, sondern zunächst nur das\nLand unter gleichzeitigem Abschluss eines Werkvertrages, sofern\nzwischen dem Grundstückverkäufer und dem Unternehmer (Ersteller\n6\n\n"}