verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'600.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 112.25, gesamthaft Fr. 1'712.25, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. Oliver Werthmüller Chef Rechtsdienst Justizabteilung